Volksentscheide bei Gebietsreformen

Ein territorialer Zuschnitt der Untergliederungen des Landes Schleswig-­Holstein durch Zusammenschlüsse und Änderungen der Grenzziehung von Gemeinden und Landkreisen darf – analog zu Neugliederungen des Bundesgebietes – nur nach einer Bestätigung durch Volksentscheid erfolgen. Dazu ist die Verfassung des Landes Schleswig-­Holstein folgendermaßen zu ergänzen:

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[Neugliederung des Landesgebietes]
(1) Das Gebiet des Landes Schleswig­-Holstein kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, dass die Untergliederungen nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Landes Schleswig­-Holstein ergehen durch Landesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Untergliederungen sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Untergliederungen statt, aus deren Gebieten oder Gebietsteilen eine neue oder neu umgrenzte Untergliederung gebildet werden soll (betroffene Untergliederungen). Abzustimmen ist über die Frage, ob die betroffenen Untergliederungen wie bisher bestehen bleiben sollen oder ob die neue oder neu umgrenzte Untergliederung gebildet werden soll. Der Volksentscheid für die Bildung einer neuen oder neu umgrenzten Untergliederung kommt zustande, wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen einer betroffenen Untergliederung, deren Zugehörigkeit zu einer Untergliederung im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet einer der betroffenen Untergliederungen eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit zu der betroffenen Untergliederung geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt.
(4) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet, festzustellen, ob eine in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Zugehörigkeit zu einer Untergliederung Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit einer vorgeschlagenen Änderung der Zugehörigkeit zu einer Untergliederung zu, so ist durch Landesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und 4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung der Volksbefragung ein Landesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(5) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Landtag Wahlberechtigten umfasst. Im übrigen wird das Nähere über Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Landesgesetz geregelt; dieses kann auch vorsehen, dass Volksbegehren innerhalb eines bestimmten Zeitraumes nicht wiederholt werden können.

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