22.06.2024

Vertrauenspersonen auf Landeskongressen

Antragsteller: Landesvorstand


§ 7 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:

 Der erweiterte Landesvorstand bestimmt unter Einbindung der Ombudsperson für jeden
 Landeskongress zwei Vertrauenspersonen, die das Ombudsmitglied für die Dauer des
 Kongresses und seiner begleitenden Veranstaltungen bei seiner Arbeit unterstützen.

Weitere Beschlüsse

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