Ursprünglich beschlossen am 01.03.2014
Überprüft worden vom eLavo am 14.08.2022
Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern die Erlaubnis der aktiven, passiven sowie indirekten Sterbehilfe und die Schaffung einer eindeutigen rechtlichen Grundlage zu dieser Thematik.
Aus unserer Sicht ist es unabdingbar, dass jeder Mensch nicht nur das Recht zur Gestaltung des eigenen Lebens hat, sondern auch das des eigenen Sterbens haben muss. In vielen anderen europäischen Ländern wie den Niederlanden, Belgien oder der Schweiz ist dieses Recht der Betroffenen gesetzlich verankert. Das deutsche Strafgesetzbuch hat für diesen Fall hingegen noch keine ausdrückliche Regelung getroffen. Dies muss unter folgenden konkreten Richtlinien nachgeholt werden:
1. Krankheitsbild:
- Die Person erleidet als Folge eines Unfalls oder einer Erkrankung anhaltendes unerträgliches Leiden, macht eine anhaltende und unerträgliche Notlage geltend oder leidet unter einer unheilbaren degenerativen und tödlichen Krankheit und
- Die Person ist der Auffassung, dass sie sich auf Grund der Beeinträchtigung ihrer Würde und ihrer Lebensqualität in einer Lage befindet, in der sie ihr Existenz nicht fortsetzen möchte.
2. Willenserklärung
- Der Wunsch zur Sterbehilfe muss, wenn die betroffene Person physisch nicht in der Lage ist, ihren Willen zu bekunden, im Vorwege durch eine Patientenverfügung festgelegt worden sein. Liegt keine vor, reichen Aussagen von Angehörigen zur Willensbekundung nicht aus.
- Die Willensbekundung zur Sterbehilfe muss notariell beglaubigt werden.
- Die Freiwilligkeit zum Zeitpunkt der Willenserklärung muss eindeutig feststehen und selbstverantwortlich getroffen worden sein.
3. Rechtliches
- Bevor dem Wunsch nach Sterbehilfe stattgegeben wird, muss die Person durch den behandelnden Arzt, der mindestens einen weiteren Kollegen hinzugezogen hat, klar und umfassend über ihren Gesundheitszustand sowie über die Möglichkeiten des Einsatzes von schmerzlindernden Maßnahmen informiert worden sein. Dieses ist in einem entsprechenden Protokoll festzuhalten, das von dem hinzugezogenen Arzt zu unterzeichnen ist.
- Der Tod der Person muss von einem Arzt unter Aufsicht eines zweiten Arztes herbeigeführt werden.
- Ärzte und Pflegepersonal dürfen zur Ausführung der Sterbehilfe nicht verpflichtet werden.
- Jeder aktive Sterbehilfefall muss im Vorwege einer Kontrollkommission vorgelegt und eingehend geprüft werden. Bei Verletzung der rechtlichen Vorschriften ist ein Strafverfahren einzuleiten.
- Die Willensbekundung des Wunsches zur Sterbehilfe muss notariell beglaubigt werden.
Das Leiden Betroffener kennt leider auch keine Altersgrenze, wir fordern daher die aktive, passive und indirekte Sterbehilfe – unter folgenden zusätzlichen Bedingungen– auch auf Minderjährige auszuweiten:
- Es bedarf in jedem Fall eine Zustimmung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
- Es bedarf in jedem Fall eines zweifach geprüften fachärztlichen Gutachtens, welches eindeutig belegt, dass die betroffenen Patienten unheilbar krank sind und unter starken Schmerzen leiden, die nicht durch Medikamente zu lindern sind.
- Es bedarf in jedem Fall mindestens zwei verschiedener psychologischer Gutachten von zwei verschiedenen Psychologen, welche objektiv die Urteilsfähigkeit des Patienten feststellen.
Der § 216 StGB (Tötung auf Verlangen) ist dementsprechend zu ergänzen.