19.10.2025

Klassenfahrten beibehalten – Rechtslage für Lehrkräfte verbessern

Klassenfahrten sind ein integraler Bestandteil einer jeden Bildungskarriere. Sie fördern Teambuilding im Klassenverband, vermitteln kulturelle Bildung und tragen zur sozialen Teilhabe aller Schülerinnen und Schüler bei. Umso erschreckender ist, dass immer häufiger Lehrkräfte aufgrund von rechtlichen Unstimmigkeiten oder unerfüllbaren Vorgaben des Landes sich nicht weiter zutrauen, eine solche Bildungsreise zu organisieren und anzutreten. Damit diesem Trend ein Ende gesetzt wird, fordern wir:

1) Rechtssicherheit bei Notfallmedikation

Die Verabreichung ärztlich verordneter Notfallmedikamente durch Lehrkräfte ist ausdrücklich gesetzlich zu legitimieren. Hierzu zählen insbesondere Insulin, Glukagon, Inhalatoren und Adrenalin-Autoinjektoren. Diese Handlung darf nicht länger als unzulässige ärztliche Tätigkeit ausgelegt werden, sondern ist als rechtmäßige Erste-Hilfe-Maßnahme anzuerkennen. Voraussetzung ist eine ärztliche Anordnung und die Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Darüber hinaus bleibt die Anwendung des rechtfertigenden Notstands nach § 34 StGB unberührt, sodass Lehrkräfte auch in lebensbedrohlichen Situationen ohne formale Absicherung handeln dürfen. Die Landesregierung wird verpflichtet, die entsprechenden Verwaltungsvorschriften und Handreichungen so zu ändern, dass Lehrkräfte im Fall der Medikamentengabe eindeutig haftungsfrei gestellt sind.

2) Schulen als Vertragspartner bei Klassenfahrten

Um Lehrkräfte von privatrechtlichen Verpflichtungen zu entlasten, tritt künftig die jeweilige Schule als Dienststelle als Vertragspartner bei sämtlichen Buchungen im Zusammenhang mit Klassenfahrten auf. Damit entfällt die bisherige Praxis, nach der einzelne Lehrkräfte faktisch in Vertragsbeziehungen mit Reiseveranstaltern, Unterkünften oder sonstigen Leistungsträgern einbezogen werden. Alle im Zusammenhang mit Klassenfahrten entstehenden Risiken wie Stornierungen, ausgebliebene Rückzahlungen oder Schadensersatzforderungen werden durch die Schule getragen, nicht von den Lehrkräften persönlich. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass Lehrkräfte keine privatwirtschaftlichen Risiken übernehmen müssen, die ihrer pädagogischen Aufgabe fremd sind.

3) Faire Arbeitszeitregelungen für Teilzeitkräfte

Für teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte sind verbindliche Regelungen einzuführen, wonach die während einer Klassenfahrt entstehenden Mehrarbeitsstunden vollständig anerkannt und entweder vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden. Es ist sicherzustellen, dass diese Stunden nicht auf das reguläre Teilzeitkontingent angerechnet, sondern als zusätzliche Belastung ausgewiesen werden. Damit wird eine faire Behandlung gegenüber Vollzeitkräften sichergestellt und die faktische Vollzeittätigkeit während mehrtägiger Fahrten angemessen berücksichtigt.

4) Versicherungsschutz der Lehrkräfte bei Klassenfahrten

Das Land Schleswig-Holstein hat ein entsprechendes Versicherungsangebot zu gewährleisten, welches Lehrkräfte für sämtliche dienstlich veranlassten Tätigkeiten im Rahmen von Klassenfahrten absichert. Dies umfasst insbesondere eine umfassende Haftpflicht- und Unfallversicherung, die auch Schäden abdeckt, die aus der Aufsichtsführung, aus organisatorischen Maßnahmen oder aus unvorhersehbaren Ereignissen während der Fahrt entstehen können. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Lehrkräfte ihre pädagogische Verantwortung ohne das Risiko persönlicher Haftungsfolgen wahrnehmen können.

5) Rotation der Aufsichtspflicht und Begleitpersonal bei Klassenfahrten

Es sind die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, die es ermöglichen, dass Lehrkräfte die Aufsichtspflicht während Klassenfahrten im Rahmen der dienstlichen Verantwortung untereinander rotierend wahrnehmen können. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass stets ausreichend pädagogisches Personal die Klassenfahrt begleitet, um eine angemessene Betreuung der Schülerinnen und Schüler jederzeit zu gewährleisten. Dadurch wird einerseits die Belastung einzelner Lehrkräfte reduziert und andererseits die Aufsichtspflicht in pädagogisch und rechtlich vertretbarer Weise erfüllt.

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