Sichere Renten für eine gerechte Zukunft

     
         

Die Gestaltung einer fairen Rentenpolitik ist eine der zentralen Herausforderungen für die Politik. Das bisherige, generationenübergreifend finanzierte Umlagemodell ist in Zeiten des demographischen Wandels und einer massiv alternden Gesellschaft nicht mehr zu finanzieren. Die Belastungsgrenze für die Einzahler ist bereits überschritten, der Fehlbetrag wird aus dem laufenden Steuerhaushalt beigetragen – mit dem Ergebnis von weniger Innovationen und Investitionen sowie höheren Schuldenbergen. Es bedarf eines neuen Systems kapitalgedeckter Altersvorsorge, in dem ein jeder Bürger in demselben Topf einzahlt, aus dem seine späteren Rentenbezüge stammen.

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern daher:

I. Rentenstrukturmodel
Es bedarf einer staatlich bereitgestellten Mindestrente, die allen Bürgern, unabhängig vom Einkommen, mit Erreichen des Renteneintrittalters zusteht. Diese Mindestrente wird über eine Kopfpauschale kapitalgedeckt finanziert. Die Einzahlung beginnt mit der Geburt und ist bis zur Aufnahme einer Beschäftigung mit eigenem steuerpflichtigen Einkommen oder dem Erreichen des 25. Lebensjahres von den Eltern zu leisten. Können die Eltern oder später der Beitragspflichtige selbst die Pauschale nicht entrichten, so übernimmt der Bund, im Rahmen der Sozialleistungen, diese Zahlungen aus Steuermitteln. Alle Beiträge fließen in einen staatlichen Fond, der die Mittel treuhänderisch verwaltet und sicher anlegt. Risikoinvestments und Spekulationen sind nicht gestattet. Die Aufsicht über diesen Fond liegt beim Bundestag. Die Mittel dürfen nicht zweckfremd (z.B. in laufenden Haushalten) eingesetzt werden. Für die im Fond eingezahlten Mittel haftet der Staat in voller Höhe.
Jeder Bürger ist darin frei zusätzlich zur staatlichen Mindestrente eine betriebliche oder private Altersvorsorge zu betreiben. Diese können ohne finanzielle Nachteile auf die Mindestrente aufgeschlagen werden. So ergibt sich ein Drei-Säulen-Modell aus staatlicher, betrieblicher und privater Rente, in welchem ein jeder die individuell beste Vorsorge treffen
kann.

II. Grundsicherung im Alter / Höhe von Renten
Die Grundabsicherung im Alter wird durch die Mindestrente garantiert. Die Höhe der Mindestrente und die Beiträge müssen entsprechend angepasst sein. Dabei ist das Niveau der Grundsicherung als Maß anzusetzen.

III. Renteneintrittsalter
Der Bemessungspunkt für den Renteneintritt ist das 69. Lebensjahr. Ein früherer Rentenbeginn der staatlichen Mindestrente ist nicht möglich. Eine freiwillige Frühverrentung über die betriebliche oder private Rentenversicherung bleibt hiervon unberührt. Im Falle von Erwerbsunfähigkeit greifen die sozialen Sicherungssysteme oder private Vorsorgemechanismen.

IV. Beamte
Beamte nehmen normal an der staatlichen Mindestrente teil. Zusätzlich ist der Dienstherr verpflichtet, einen Fond als betriebliche Altersvorsorge einzurichten. Die Zahlungen hieraus ersetzen inklusive der Mindestrente die bisherigen Pensionszahlungen.

V. Abgabepflichten auf Renten/ Zuverdienstmöglichkeiten für Rentner
Die Rentenbezüge aus Mindestrente, betrieblicher Rente und privater Rente sind vollumfänglich steuerpflichtig. Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern, sind die Beiträge zu allen Rentenversicherungen einkommenssteuerbefreit. Ein Arbeitsverbot für Rentner gibt es nicht. Die Renten werden unabhängig vom Gehalt abschlagsfrei ausgezahlt.

VI. Schonkapital und Vererbung
Bei der Berechnung von Ansprüchen auf ALG 2 werden die erworbenen Rentenansprüche berücksichtigt. Dies gilt nicht für die Mindestrente, als auch betriebliche und private Renten, die nicht vor dem 69. Lebensjahr ausgezahlt werden können. Diese sind automatisch Teil des Schonkapitals. Die Beiträge zur Mindestrente fallen im Falle des Todes vor dem 69. Lebensjahr, nach Abzug der vom Staat geleisteten Beiträge, an die Erbgemeinschaft. Im Todesfall nach Beginn des Rentenbezuges fällt das Rentenkapital bis zu zehn Jahre nach Renteneintritt, nach Abzug der vom Staat geleisteten Beiträge, an die Erbgemeinschaft, über zehn Jahre nach Renteneintritt fällt das Restkapital zweckgebunden zur Finanzierung von Rentenbeiträgen an den Staat. Die privatrechtlichen Rentenversicherungen bleiben hiervon unberührt.

VII. Übergangsbestimmungen
Der Übergang von umlagefinanzierten Renten zu kapitalgedeckten Mindestrenten ist mit einer hohen finanziellen Belastung verbunden. Die nach altem Modell erwirtschafteten Renten müssen weiterhin finanziert werden, während das neue System bereits Beiträge erfordert. Für alle neuen Geburtenjahrgänge soll ausschließlich die kapitalgedeckte Mindestrente gelten, während die bereits Geborenen in eine Mischfinanzierung übergehen. Nach Alter bzw. Länge der Erwerbstätigkeit gestaffelt ergeben sich abgestufte Beitrags- und Rentensätze. Fehlende Gelder werden aus dem Haushalt bereitgestellt. Ziel muss es sein, jedem ein würdiges Leben im Alter zu gewährleisten. Ein solcher Gesundungsprozess des Rentensystems erfordert die Mithilfe der gesamten Gesellschaft. Auf zukünftige Rentenerhöhungen über das Maß der
Mindestrente hinaus, ist daher ab sofort zu verzichten.