14.08.2022

Pflicht zur Ernennung eines Beauftragten für Datenschutz in das Landesdatenschutzgesetz

Ursprünglich beschlossen am 01.03.2014

Überprüft worden vom eLavo am 14.08.2022

Nach dem Bundesdatenschutzgesetzes ist jedes größere Unternehmen oder Betrieb verpflichtet, einen Beauftragten für Datenschutz zu ernennen. Hier hinken die öffentlichen Stellen und Ministerien in Schleswig-Holstein hinterher, da sie nicht verpflichtend einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen. Dies ist für die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein ein nicht haltbarer Zustand und setzt die falschen Signale an die Wirtschaft. Daher fordern die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, in das LDSG folgenden Satz einzufügen:
„Alle Landes- und Kreisbehörden sind verpflichtet, Datenschutzbeauftragte zu ernennen.“

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