03.05.2020

Jugendliche bei Feuerwehreinsätzen

Ursprünglich beschlossen am 13.03.2010

Überprüft worden vom eLavo am 03.05.2020

Mitglieder der Jugendfeuerwehr können ab Vollendung des 16. Lebensjahres im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrangehörigen unter Berücksichtigung von § 22 JArbSchG und nach Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr an Einsätzen teilnehmen, sofern

  • ihre Tätigkeit außerhalb des Gefahrenbereiches stattfindet
  • sie von psychisch belastenden Situationen ferngehalten werden
  • der Einsatz bei Tageslicht stattfindet,
  • der Einsatz außerhalb von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen erfolg und
  • die gesetzlichen Vertreter schriftlich eingewilligt haben.

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