Informationen zum Schwangerschaftsabbruch zulassen

Wir JuLis Schleswig-Holstein setzen uns für eine ersatzlose Streichung des Paragraphen 219a StGB ein. Dieser Artikel verhindert, dass für Schwangerschaftsabbruch geworben werden darf. Praktisch wurde die Norm bisher jedoch vor allem dazu angewandt, um Ärzte zu bestrafen, die auf ihrer Homepage über den Vorgang des Abbruchs informieren. Letztlich sorgt der § 219a StGB dafür, dass Frauen derzeit schlechter an sachliche Informationen kommen und Ärzte für die Darstellung solcher Informationen zu Unrecht verurteilt werden können.

Falschinformationen werden so leichter verbreitet und gewinnen daher in der gesellschaftlichen Debatte schnell die Überhand. Wir finden zudem gut, wenn Ärzte auf ihrer Homepage über ihre besonderen Fähigkeiten und Spezialisierungen bei der Art des Schwangerschaftsabbruchs informieren. Der Unterschied zwischen Informieren und Werben muss bei diesem medizinischen Eingriff genauso klar sein und umgesetzt werden wie bei anderen.

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