Für ein attraktives Startup-Ökosystem: Mitarbeiterkapitalbeteiligungen stärken

Wir Jungen Liberalen wollen attraktivere Rahmenbedingungen für Startups in
 Deutschland schaffen, wobei aktuell vor allem die Fachkräftegewinnung ein zentrales
 Hindernis für viele Startup darstellt. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (auch MKB bzw.
 ESOP) bieten insbesondere jungen Unternehmen die Möglichkeit, Mitarbeiter
 erfolgsorientiert an ihrem Unternehmen zu beteiligen und liquiditätsschonend zu
 entlohnen. Sie sind deswegen ein entscheidender Baustein und Standortfaktor für ein
 attraktives Startup-Ökosystem. Dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für
 Mitarbeiterkapitalbeteiligungen aktuell nicht international konkurrenzfähig sind,
 gibt Anlass zu einer umfassenden Reform.

 Die Jungen Liberalen fordern daher folgende Maßnahmen, um die steuerlichen
 Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen attraktiver auszugestalten:

  •  Der reguläre Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen von aktuell
     1.440 EUR (in § 3 Nr. 39 EstG) soll auf ein international konkurrenzfähiges Maß
     von 10.000 Euro angehoben werden. Die Anhebung des regulären Steuerfreibetrags
     hat allein für sich jedoch nur eine sehr geringe Auswirkung auf die steuerliche
     Attraktivität von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen, weswegen weitere strukturelle
     Maßnahmen nötig sind.
  •  Der Anwendungsbereich des § 19a EstG, einer Sonderregelung zur Versteuerung von
     Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bei jungen Unternehmen, soll praxistauglich
     erweitert werden, um skalierende und entwicklungsintensive Startups künftig
     nicht mehr auszuschließen. Konkret sollen sowohl die einschlägigen KMU-
     Schwellenwerte (aktuell: max. 249 Beschäftigte sowie ein Jahresumsatz von max.
     50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von max. 43 Mio. EUR) sowie die derzeitige
     Übergangsfrist von einem Jahr ausgeweitet werden. Auch soll die Ausschlussfrist
     von aktuell 12 Jahren nach Gründung angehoben werden.
  •  Die sog. Dry-Income-Besteuerung soll vollständig vermieden werden, damit
     beteiligte Mitarbeiter keinem nachteiligen Steuerrisiko ausgesetzt werden. Dafür
     soll bei den Regelungen zur Nachversteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
     im § 19a EstG künftig vollständig auf den faktischen Liquiditätsfluss abgestellt
     werden. Konkret soll eine Nachversteuerung nur noch im Falle der Veräußerung
     bzw. Übertragung stattfinden, aber nicht mehr verpflichtend beim
     Arbeitgeberwechsel und nach Ende der Haltefrist von 12 Jahren.
  •  Parallel zur Vermeidung der sog. Dry-Income-Besteuerung sollen ergänzende
     Regelungen getroffen werden, um Steuerausfälle bzw. Steuervermeidungspraktiken
     zu verhindern. Diese Steuerrisiken bestehen vor allem in Fällen, wo beteiligte
     Mitarbeiter Unternehmen verlassen und auswandern. Um diesen zu begegnen, können
     Haftungsregelungen für die Arbeitgeber-Gesellschaften implementiert werden.
  •  Zudem soll ein erhöhter Freibetrag gewährt werden, wenn Erlöse aus
     Mitarbeiterkapitalbeteiligungen direkt in neue Startups reinvestiert werden.
     Dadurch wird ein selbsttragendes Startup-Ökosystem in Deutschland gefördert.
     Konkret soll bei der Versteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen im Falle
     der Veräußerung bzw. Übertragung ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von bis zu 90
     Prozent der Erlöse gewährt werden, die direkt als Kapital in andere Startups
     reinvestiert werden.
  •  Es sollen einheitliche Bewertungsregeln für Startups geschaffen werden, um
     Rechtsunsicherheiten bei der Bewertung von Anteilen und sich daraus ergebende
     Steuerrisiken zu vermeiden. Konkret kann sich dabei an vergangenen
     Bewertungsrunden orientiert werden.
  •  Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen perspektivisch wie normale
     Unternehmensbeteiligungen als Kapitalerträge besteuert werden. Konkret sollen
     Mitarbeiterkapitalbeteiligungen somit im Rahmen der Abgeltungsbesteuer
     versteuert werden und nicht länger der geldwerte Vorteil im Rahmen der
     persönlichen Lohnsteuer.

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