Aufräumen im Dschungel der Verkehrs- und Verbrauchssteuern!

     
         

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein mahnen die dringende Reform des deutschen Steuerrechts an. Insbesondere im Bereich der Verkehrs- und Verbrauchssteuern muss das derzeitige Besteuerungs-Chaos durch ein einfaches System nach einem klaren Prinzip ersetzt werden. Dies schafft Transparenz, reduziert den Verwaltungsaufwand und sorgt für eine gerechtere Besteuerung. Das komplizierte widersprüchliche System der unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze muss ein Ende haben. Wir brauchen einen einheitlichen Mehrwertsteuersatz ohne Ausnahmetatbestände. Eine Besteuerung über den einheitlichen Mehrwertsteuersatz hinaus ist nur dort gerechtfertigt, wo der besteuerte Gegenstand erhebliche Kosten durch Suchterkrankungen oder erhebliche Umweltbelastungen verursacht. Dringend ist hier die unüberschaubare Vielzahl von Steuerarten, Besteuerungsgrundlagen, Steuersätzen, Steuersubventionen und Zuständigkeiten zu vereinheitlichen. Die Steuersätze müssen jeweils im Verhältnis zu den verursachten Kosten und Umweltbelastungen stehen.

Alkoholsteuer
Die Biersteuer, die Schaumweinsteuer, die Zwischenerzeugnissteuer, die Alkopopsteuer und die Branntweinsteuer (dies geht mit einer Abschaffung des staatlichen Branntweinmonopols einher) werden zu einer einheitlich nach Alkoholgehalt und Menge bemessenen Alkoholsteuer. Die zahlreichen Steuersubventionen in diesem Bereich sind abzubauen.

Tabaksteuer
Bei der Tabaksteuer ist eine Angleichung der Besteuerung von Feinschnitttabak, Pfeifentabak, Zigarren und Zigarillos vorzunehmen.

Glücksspielsteuer
Die Rennwett- und Lotteriesteuer, die Spielbankabgabe und kommunale Vergnügungssteuern für Geldspielautomaten sind durch eine einheitliche am Spieleinsatz orientierte Glücksspielsteuer zu ersetzen.

Energie- (Mineralöl-) und Stromsteuer
Bei der Energie- und Stromsteuer sind die zahlreichen Steuersubventionen konsequent abzubauen.

Zu streichende Steuerarten
Die Kaffeesteuer, die Schankerlaubnissteuer, die Versicherungssteuer, die Feuerschutzsteuer und kommunale Vergnügungssteuern (Kinosteuer, Prostituiertensteuer etc.) sind ersatzlos zu streichen. Hier fehlt der Rechtfertigungsgrund für eine Besteuerung über den allgemeinen Mehrwertsteuersatz hinaus.