02.06.2023

Zusatzbeleuchtung an mehrspurigen KFZ – mehr Licht, mehr Sicht, mehr Sicherheit

Ursprünglich beschlossen am 11.11.2017

Überprüft worden vom eLavo am 02.06.2023

Die geltenden Richtlinien und Ordnungen sind dahingehend zu ändern, dass mehr Zusatzbeleuchtungen an Nutzfahrzeugen zulässig sind und Fahrzeughalter künftig nicht mehr einer Stilllegung des NFZ ausgesetzt sind.

Insbesondere sind folgende Richtlinien wie folgt zu ändern:

  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO §51; Die genannte Richtlinie besagt, dass NFZ an der Front maximal zwei Zusatzbegrenzungsleuchten zulässig sind. Diese Regelung ist aufzuheben.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO §50; Die genannte Regelung besagt, dass bei NFZ an der Front max. 4 Zusatzscheinwerfer (versenkbar) zulässig sind. Diese Regelung ist aufzuheben.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 54; Die genannte Regelung besagt, dass an NFZ nur Fahrtrichtungsanzeiger paarweise an Front und Heck angebracht werden dürfen. Die Regelung ist aufzuheben, da am Heck mehr Fahrtrichtungsanzeiger sinnvoll sind, an der Front jedoch nicht.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 51b; Die genannte Regelung besagt, dass an NFZ max. jeweils an Front und Heck zwei sogenannte Umrissleuchten angebracht sein dürfen. Auch hier sind mehr Umrissleuchten insbesondere am Heck des NFZ sinnvoll. Die Regelung ist dahingehend anzupassen.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 52; Die genannte Regelung besagt, das maximal vier Bremsleuchten zulässig sind. Die Regelung ist abzuändern.

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