05.07.2025

Freiheit auch für Beamte: Nebentätigkeits- und Hinzuverdienstgrenzen ersatzlos abschaffen!

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern die Individualisierung der zeitlichen und finanziellen Begrenzungen für Nebentätigkeiten und Hinzuverdienste von Beamten sowohl während des aktiven Dienstes als auch im Ruhestand.

Hierzu fordern wir konkret:

  1. Liberalisierung zeitlicher Nebentätigkeitsgrenzen:Sämtliche zeitliche Regelbegrenzungen von Nebentätigkeiten auf maximal 20% der wöchentlichen Arbeitszeit (bspw. § 99 Abs. 3 S. 1 BBG oder § 73 Abs. 2 S. 3 NBG) oder eine bestimmte Stundenzahl (bspw. § 73 Abs. 1 S. 3 LBG-SH) sind ersatzlos zu streichen.
  2. Abschaffung von Einkommensgrenzen für Nebentätigkeiten:Vorhandene absolute finanzielle Höchstgrenzen, die das Einkommen aus nicht untersagten Nebentätigkeiten pauschal beschränken, sind ersatzlos zu streichen. Einkommen aus Nebentätigkeiten sollen nicht mehr beschränkt, sondern nur noch anzeigepflichtig sein.
  3. Abschaffung von Ruhensregelungen im Ruhestand:Die Hinzuverdienstgrenzen für pensionierte Beamte (z.B. Ruhensregelungen nach § 53 BeamtVG bzw. § 64 SHBeamtVG) sind abzuschaffen. Pensionäre sollen ohne Anrechnung ihrer Versorgungsbezüge uneingeschränkt hinzuverdienen dürfen. Im Gegenzug muss die Regelaltersgrenze, wie auch für die gesetzliche Rentenversicherung, auf 70 Jahre für den Jahrgang 1964 angehoben werden. Fortlaufend muss das Eintrittsalter je Jahrgang automatisch so angepasst werden, dass das Verhältnis von Lebensarbeitszeit zur voraussichtlichen Ruhestandszeit, basierend auf der voraussichtlichen Lebenserwartung bei Ruhestandseintritt, konstant bleibt. Die Möglichkeit für vorzeitigen Ruhestand muss verschärft werden und die Abschläge in diesen Fällen drastisch erhöht werden.
  4. VerfahrenVorhandene Genehmigungspflichten sollen vorbehaltlich klar definierter Ausnahmen, die lediglich solche Tätigkeiten umfassen, nach deren Art bereits ein Interessenkonflikt vorhersehbar ist, abgeschafft werden. Im Grundsatz soll künftig an die Stelle dieser Genehmigungen generell die Untersagungsmöglichkeit des Dienstherrn aufgrund der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen treten. Dabei soll eine Einzelfallbetrachtung stattfinden, wobei jedoch eine Untersagung aufgrund des Zeitaufwandes oder Nebentätigkeitseinkommens erst in Betracht kommt, wenn dienstliche Mängel infolge der Nebentätigkeit offenbar geworden sind.Anzeigepflichten bleiben unangetastet.

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