26.04.2025

Prüfungsunfähigkeit schützt vor Strafe (nicht)

Ursprünglich beschlossen am 01.03.2020

Überprüft worden vom eLavo am 26.04.2025

Wir fordern, dass die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit für staatliche Prüfungen durch den Amtsarzt terminalen Charakter hat. Die Entscheidung des Amtsarztes ist vom Landesprüfungsamt anzuerkennen. Das Persönlichkeitsrecht des Prüflings muss geschützt werden.Wir fordern die Einführung einer möglichst bundesweit einheitlichen Regelung.

Für die Abmeldung von einigen staatlichen Prüfungen, z.B. Staatsexamina im Medizin- oder Jurastudium, ist ein amtsärztliches Attest nötig. Dieses Attest hat allerdings keinen bindenden Charakter – das Landesprüfungsamt kann trotz Attest die Prüfungsunfähigkeit anzweifeln und damit nicht anerkennen. Ein Versäumnis wäre das Ergebnis.

Der Mitarbeiter des Landesprüfungsamts trifft also die finale Entscheidung, ist aber überhaupt nicht für eine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts qualifiziert. Das Arztgeheimnis hat indes sehr hohen Stellenwert in Deutschland – zu Recht. Beispielsweise hat ein Arbeitgeber auch kein Anrecht, den Grund einer Krankschreibung zu erfahren. Die verpflichtende Mitteilung des Attests, inklusive der Diagnose, an das Landesprüfungsamt stellt also allein schon eine eklatante Verletzung des Persönlichkeitsrechts dar, die eine logischen Grund entbehrt.

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