Vereinsordnungen

Präambel

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein sind die unabhängige, liberale Jugendorganisation der Freien Demokratischen Partei Schleswig-Holstein. Sie setzen sich für Freiheit, Eigenverantwortung, Chancengleichheit und Nachhaltigkeit ein. Ziel ist es, die politische Beteiligung junger Menschen zu fördern, liberale Werte in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft zu verbreiten und die Lebensgrundlagen zukünftiger Generationen durch nachhaltige Entwicklung zu sichern.

I. Name, Sitz und Zweck

§ 1 – Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Schleswig-Holstein“.

(2) Der Sitz der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein ist in Kiel.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e. V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

(1) Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fördern die politische Bildung und das gesellschaftliche Engagement junger Menschen.

(2) Ziel ist es, liberale Werte in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft zu verbreiten.

(3) Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein arbeiten parteipolitisch unabhängig, streben jedoch eine enge Zusammenarbeit mit der Freien Demokratischen Partei Schleswig-Holstein an.

II. Mitgliedschaft

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die:

a. das 14. Lebensjahr vollendet hat,

b. die Grundsätze der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein anerkennt,

c. nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist.

(2) Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder trifft der Landesverband und ordnet das Mitglied – sofern dieses keinen Zuordnungswunsch geäußert hat – nach dem Wohnort des Mitgliedes einem Kreisverband zu.

(3) Der Landesverband ist zuständig für die Verwaltung der Mitglieder und entscheidet über Verbandswechsel sowie die Bestätigung von Austrittserklärungen.

(4) Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

§ 4 – Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen werden, die die Arbeit der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein finanziell oder ideell unterstützen möchten.

(2) Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sind jedoch berechtigt, an öffentlichen Veranstaltungen der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein teilzunehmen.

(3) Fördermitglieder können die Höhe ihres Förderbeitrags selbst festlegen, wobei der Mindestbetrag in der Finanz- und Beitragsordnung geregelt wird.

(4) Fördermitglieder können einem Kreisverband oder dem Landesverband direkt zugeordnet werden:

a. Im Falle der Zuordnung zu einem Kreisverband erhält dieser die Hälfte des Förderbeitrags.

b. Fördermitglieder, die keinem Kreisverband zugeordnet sind, werden dem Landesverband zugeordnet.

(5) Die Aufnahme von Fördermitgliedern erfolgt durch den Landesvorstand.

§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Vollendung des 35. Lebensjahres, sofern das Mitglied zu diesem Zeitpunkt kein Amt bei den Jungen Liberalen bekleidet,

b. schriftliche Austrittserklärung, die gegenüber dem Landesverband zu richten ist,

c. Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation,

d.  Ausschluss durch Beschluss des Bundesschiedsgerichts,

e. Tod.

(2) Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein verstößt, das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder seinen Beitragsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachkommt.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

a. am Landeskongress teilzunehmen und abzustimmen,

b. Anträge zu stellen,

c. zu wählen und gewählt zu werden.

(2) Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein aktiv zu unterstützen, den Code of Conduct einzuhalten und ihre Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 7 – Einführung eines Code of Conduct

(1) Der Landesverband der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein verpflichtet sich zur Einhaltung eines Code of Conduct, der verbindliche Verhaltensstandards für Mitglieder und Organe festlegt.

(2) Der Code of Conduct wird vom Landeskongress beschlossen und ist für alle Mitglieder, Fördermitglieder und Organe verbindlich.

(3) Ziel des Code of Conduct ist es, ein respektvolles, diskriminierungsfreies und konstruktives Miteinander zu fördern.

§ 8 – Inhalte des Code of Conduct

Der Code of Conduct regelt insbesondere:

a) den Umgang miteinander, basierend auf den Werten Respekt, Toleranz und Fairness,

b) die Vermeidung von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung,

c) die Einhaltung datenschutzrechtlicher und organisatorischer Vorgaben im Verband,

d) die Transparenz im Umgang mit finanziellen und politischen Ressourcen,

e) den verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen und internen Äußerungen.

§ 9 – Verstöße gegen den Code of Conduct

(1) Verstöße gegen den Code of Conduct können vom Landesvorstand geprüft und mit angemessenen Maßnahmen geahndet werden.

(2) Mögliche Maßnahmen umfassen:

a. eine Verwarnung,

b. die Empfehlung eines Ausschlusses aus dem Verband an das Bundesschiedsgerichts.

(3) Die Betroffenen haben das Recht, zu den Vorwürfen gehört zu werden, bevor eine Maßnahme ergriffen wird.

§ 10 – Überprüfung und Weiterentwicklung

(1) Der Code of Conduct wird regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durch den Landesvorstand überprüft.

(2) Vorschläge zur Weiterentwicklung des Code of Conduct können von jedem Mitglied eingebracht werden und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder des Landeskongresses.

§ 11 – Mitgliederdatenabgleich

(1) Der Landesvorstand führt jährlich ein Datenabgleich der Mitgliedsdaten durch, um die Aktualität der Mitgliederliste sicherzustellen.

(2) Mitglieder, die über einen Zeitraum von sechs Monaten trotz zweifacher schriftlicher Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ihren Beitragspflichten nicht nachkommen, gelten als ausgeschlossen.

(3) Auf Antrag eines Kreisverbands kann ein Mitgliederdatenabgleich ausschließlich für die Mitglieder dieses Kreisverbands durchgeführt werden.

(4) Der Ausschluss wird durch den Landesvorstand beschlossen und dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.

(5) Ein Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch gegen den Ausschluss einlegen. Der Widerspruch wird vom erweiterten Landesvorstand geprüft und abschließend entschieden.

§ 12 Landesarbeitskreise

(1) Der Landesvorstand kann Landesarbeitskreise einrichten. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an den Landesarbeitskreisen zu beteiligen.

(2) Die Landesarbeitskreise haben die Aufgabe, den Landesvorstand unter Mitwirkung der politischen Willensbildung sachverständlich zu beraten.

(3) Die Landesarbeitskreise haben das Recht Anträge an die Organe des Landesverbandes zu stellen. Die Landesarbeitskreise sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(4) Das Nähere zu den Landesarbeitskreisen regelt der Landesvorstand.

§ 13 Liberale Schüler

(1) Die Liberalen Schüler Schleswig-Holstein sind in Form eines Landesarbeitskreises Bestandteil des Landesverbandes.

(2) Die Liberalen Schüler dürfen sich selbstständig organisieren und sich eigenständig an die Öffentlichkeit richten.

(3) Ein Vertreter der Liberalen Schüler soll in den Landesvorstand kooptiert werden. Er ist zu den Sitzungen der Organe des Landesverbandes einzuladen und hat dort ein Rederecht.

(4) Die Liberalen Schüler haben ein eigenständiges Antragsrecht in den Organen des Landesverbandes.

(5) Die Liberalen Schüler sollen vom Landesvorstand finanzielle Mittel erhalten. Über dieses Budget dürfen die Liberalen Schüler eigenständig Verfügen.

III. Organe

§ 14 – Organe der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein

(1) Die Organe der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein sind:

a. Der Landeskongress,

b. Der erweiterte Landesvorstand,

c. Der Landesvorstand.

(2) Die Organe sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

IV. Landeskongress

§ 15 – Allgemeines

(1) Der Landeskongress ist das höchste beschlussfassende Organ der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein.

(2) Er steht allen ordentlichen Mitgliedern offen, die aktiv teilnehmen, Anträge stellen und abstimmen können.

(3) Der Landeskongress kann digital oder in hybrider Form durchgeführt werden.

(4) Der Landeskongress gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 16 – Aufgaben

Der Landeskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:

a) Beschlussfassung über politische Leitlinien und Grundsatzprogramme,

b) Wahl und Abwahl des Landesvorstands,

c) Wahl eines Ombudsmitglieds,

d) Wahl von zwei Kassenprüfern,

e) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Landesvorstands,

f) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

h) Entlastung des Landesvorstands.

§ 17 – Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Landeskongress wird mindestens einmal jährlich durch den Landesvorstand unter Vorschlag einer Tagesordnung mittels Textform einberufen.

(2) Eine außerordentliche Einberufung erfolgt auf Beschluss des Landesvorstands oder auf Antrag von mindestens 10 % der Mitglieder, des erweiterten Landesvorstandes oder von mindestens vier Kreisverbänden.

(3) Der Landeskongress ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 18 – Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Abwahl des Landesvorstands oder einzelner Mitglieder des Landesvorstands kann nur im Rahmen eines konstruktiven Misstrauensvotums durch den Landeskongress erfolgen.

(2) Voraussetzung für ein konstruktives Misstrauensvotum ist:

a. die gleichzeitige Wahl eines neuen Landesvorstands oder eines neuen Mitglieds des Landesvorstands, das die abgewählte Person ersetzt,

b. die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Der Antrag auf ein konstruktives Misstrauensvotum muss von mindestens 10% der Mitglieder schriftlich gestellt und dem Landesvorstand vier Wochen vor dem Landeskongress zugeleitet werden.

(4) Im Falle eines erfolgreichen Misstrauensvotums treten die neu gewählten Personen ihr Amt unmittelbar an.

V. Erweiterter Landesvorstand

§ 19 – Zusammensetzung

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus:

a. den Mitgliedern des Landesvorstands,

b. den Vorsitzenden der Kreisverbände.

(2) Die Kreisverbände können statt des Vorsitzenden einen anderen Vertreter bestimmen.

§ 20 – Aufgaben

(1) Der erweiterte Landesvorstand berät den Landesvorstand in politischen und organisatorischen Fragen.

(2) Er kann Empfehlungen zu politischen Leitlinien und strategischen Entscheidungen aussprechen.

(3) Der erweiterte Landesvorstand unterstützt die Kreisverbände bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Mitgliedergewinnung.

(4) Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 21 – Einberufung und Beschlussfähigkeit

(1) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von vier Kreisverbänden zusammen.

(2) Auf Antrag von vier Kreisverbänden ist die Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Er wird mit einer Frist von einer Woche vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch eine Einladung in Textform an seine Mitglieder einberufen.

(3) Der erweiterte Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Landesvorstands anwesend sind. Hierbei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstands und mindestens ein Drittel der Vertreter der Kreisverbände anwesend sein.

VI. Landesvorstand

§ 22 – Zusammensetzung

(1) Der Landesvorstand besteht aus:

a. dem Landesvorsitzenden,

b. drei gleichberechtigten stellvertretenden Landesvorsitzenden, die verantwortlich sind für

1) Programmatik,

2) Organisation,

3) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

c. dem Landesschatzmeister,

d. bis zu sechs Beisitzern.

(2) Wählbar zum Landesvorsitzenden ist, wer  mindestens das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Landesvorsitzende sollte zudem Mitglied der Freien Demokraten Schleswig-Holstein und seit mindestens zwei Jahren Mitglied der Jungen Liberalen sein.

§ 23 – Geschäftsführender Landesvorstand

(1) Der Landesvorsitzende, die stellvertretenden Landesvorsitzenden und der Landesschatzmeister bilden den geschäftsführenden Landesvorstand nach § 26 BGB.

(2) Der Landesvorsitzende ist einzeln zur gerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt.

(3) Die stellvertretenden Landesvorsitzenden und der Schatzmeister sind nur gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands zur gerichtlichen Vertretung berechtigt.

(4) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstands ist einzeln zur außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt.

(5) Für Rechtsgeschäfte zu Lasten des Landesverbandes, die einen Betrag von 500 EUR übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss des Landesvorstands erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband.

(6) Der Landesgeschäftsführer kann durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstands in bestimmten Fällen eine Untervollmacht für gerichtliche und außergerichtliche Angelegenheiten erhalten.

§ 24 – Aufgaben

(1) Der Landesvorstand leitet die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein und vertritt sie nach außen.

(2) Er ist zuständig für:

a. die politische Führung und strategische Ausrichtung,

b. die Verwaltung der finanziellen Mittel,

c. die Einberufung und Organisation des Landeskongresses,

d. die Verwaltung der Mitglieder sowie die Entscheidungen über Aufnahme, Verbandswechsel und Austritte,

e. die Einrichtung und Überwachung der Landesgeschäftsstelle,

f. die Aufstellung und Umsetzung der Finanz- und Beitragsordnung sowie der Reisekostenordnung,

g. die Einrichtung und Koordination von Landesarbeitskreisen zur Bearbeitung politischer Themen.

VII. Landesgeschäftsstelle

§ 25 – Einrichtung und Zweck

(1) Der Landesverband unterhält eine Landesgeschäftsstelle, die den Landesvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben organisatorisch unterstützt.

(2) Die Landesgeschäftsstelle dient als zentrale Anlaufstelle für Mitglieder, Kreisverbände und externe Partner.

(3) Die Landesgeschäftsstelle ist an die Weisungen des Landesvorstands gebunden.

§ 26 – Leitung der Landesgeschäftsstelle

(1) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle obliegt einem Landesgeschäftsführer, der vom Landesvorstand ernannt wird.

(2) Die Landesgeschäftsstelle ist für:

a. die operative Umsetzung der Beschlüsse des Landesvorstands verantwortlich,

b. die Organisation und Koordination der Arbeit der Landesgeschäftsstelle zuständig,

c. der Durchführung des Karteibereinigungsverfahren nach den Vorgaben des Bundesverbandes

d. die Erstellung von Berichten und Empfehlungen für den Landesvorstand und den erweiterten Landesvorstand zuständig,

e. die Verwaltung des Mitgliederverwaltungssystems.

(3) Der Landesgeschäftsführer nimmt an Sitzungen des Landesvorstands und des erweiterten Landesvorstands mit beratender Stimme teil.

VIII. Ombudsperson

§ 27 – Aufgaben der Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson ist eine neutrale Anlaufstelle für Beschwerden und Konflikte innerhalb der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein.

(2) Sie hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Organen des Landesverbands zu schlichten und eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

(3) Die Ombudsperson ist darüber hinaus für die Bearbeitung von strukturellen Konflikten innerhalb des Verbands zuständig und kann Empfehlungen zur Verbesserung der internen Zusammenarbeit aussprechen.

(4) Die Ombudsperson ist zudem zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Beschlusslage und des Code of Conduct.

(5) Die Ombudsperson arbeitet unabhängig und unterliegen keiner Weisung des Landesvorstands oder anderer Organe.

§ 28 – Rechte und Pflichten der Ombudsperson

(1) Die Ombudsperson ist berechtigt, Informationen und Stellungnahmen von allen Organen und betroffenen Mitgliedern einzuholen, soweit dies zur Klärung eines Konflikts erforderlich ist.

(2) Die Ombudsperson unterliegt der Verschwiegenheitspflicht und darf vertrauliche Informationen nur mit Zustimmung der betroffenen Personen weitergeben.

(3) Die Ombudsperson ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen, die jedoch nicht bindend sind. Empfehlungen werden protokolliert und den betroffenen Parteien zugänglich gemacht.

(4) Die Ombudsperson berichtet einmal jährlich anonymisiert über ihre Tätigkeit an den Landeskongress. Diese Berichte enthalten keine persönlichen oder vertraulichen Details.

(5) Die Ombudsperson hat das Recht an allen Sitzungen des Landesverbandes teilzunehmen.

§ 29 – Wahl und Amtszeit

(1) Die Ombudsperson wird vom Landeskongress für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(2) Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Ombudsperson dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt im Bundesverband, Landesverband oder in einem Kreisverband ausüben.

IX. Landesschiedsgericht

§ 30 – Einrichtung und Aufgaben des Landesschiedsgerichts

(1) Der Landesverband kann ein Landesschiedsgericht einrichten.

(2) Das Landesschiedsgericht ist das interne Schiedsorgan der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein.

(3) Es entscheidet über:

a. Streitigkeiten zwischen Organen des Landesverbands,

b. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Organen des Landesverbands, sofern die Satzung betroffen ist,

c. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder, Kreisverbände oder Organe des Landesverbands,

d. Einsprüche gegen Beschlüsse im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens.

(4) Das Landesschiedsgericht handelt unabhängig und ist an die Satzung sowie die Grundsätze der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein gebunden.

§ 31 – Zusammensetzung des Landesschiedsgerichts

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus:

a. einem Vorsitzenden,

b. einem stellvertretenden Vorsitzenden,

c. zwei Beisitzern,

d. zwei stellvertretenden Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende sollen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen oder eine vergleichbare rechtliche Qualifikation.

(3)  Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt im Bundesverband, Landesverband oder in einem Kreisverband ausüben.

(4) Die Mitglieder werden vom Landeskongress für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl von Fördermitgliedern ist zulässig.

§ 32 – Verfahren vor dem Landesschiedsgericht

(1) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss den Sachverhalt, die Begründung und das angestrebte Ziel enthalten.

(2) Das Landesschiedsgericht entscheidet in der Regel schriftlich. Eine mündliche Verhandlung kann stattfinden, wenn einer der Beteiligten oder das Schiedsgericht dies für erforderlich hält.

(3) Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ergehen schriftlich und sind zu begründen. Sie sind endgültig innerhalb des Landesverbands.

(4) Die Kosten des Verfahrens werden von der unterlegenen Partei getragen, sofern keine andere Regelung beschlossen wird.

(5) Die Landesgeschäftsstelle ist zugleich die Geschäftsstelle des Landesschiedsgerichts.

§ 33 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Landesschiedsgericht kann folgende Ordnungsmaßnahmen verhängen:

a.  Verwarnung,

b. zeitweilige Aberkennung von Mitgliedsrechten.

(2) Ordnungsmaßnahmen gegen Organe oder Kreisverbände können in der Empfehlung zur Auflösung oder Reorganisation bestehen.

(3) Ordnungsmaßnahmen dürfen nur nach Anhörung der Betroffenen verhängt werden.

(4) Das Landesschiedsgericht kann Ordnungsmaßnahmen gestuft verhängen. Eine Verwarnung ist der erste Schritt, sofern die Schwere des Verstoßes nicht unmittelbar eine stärkere Maßnahme erfordert.

§ 34 – Grundsätze

(1) Das Landesschiedsgericht hat bei all seinen Entscheidungen die Prinzipien der Fairness, Transparenz und Verhältnismäßigkeit zu wahren.

(2) Entscheidungen sind der Sache angemessen und sollen darauf abzielen, Konflikte langfristig zu lösen und den Verband zu stärken.

(3) Das Landesschiedsgericht versucht vor einer Entscheidung, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien im Rahmen einer Mediation zu erreichen.

X. Finanz- und Beitragsordnung sowie Kassenprüfung

§ 35 – Finanz- und Beitragsordnung

(1) Der Landesverband erlässt eine verbindliche Finanz- und Beitragsordnung, die für alle Gliederungen der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein gilt.

(2) Die Finanz- und Beitragsordnung regelt:

a. die Erhebung und Verteilung von Mitgliedsbeiträgen,

b. die Aufteilung von finanziellen Mitteln zwischen Landesverband und Kreisverbänden,

c. die Haushaltsführung, Buchführung und Rechenschaftspflichten der Gliederungen.

(3) Der Landesvorstand veröffentlicht jährlich einen detaillierten Finanzbericht, der den Mitgliedern zugänglich gemacht wird. Dieser enthält Angaben zu Einnahmen, Ausgaben und Rücklagen.

(4) Änderungen der Finanz- und Beitragsordnung bedürfen der Zustimmung des Landeskongresses.

§ 36 – Reisekostenordnung

(1) Der Landesverband erlässt eine für alle Gliederungen verbindliche Reisekostenordnung.

(2) Die Reisekostenordnung regelt die maßgeblichen Vorschriften über die Erstattung von Reisekosten an Mitglieder für die Teilnahme an Veranstaltungen der Jungen Liberalen.

(3) Änderungen an der Reisekostenordnung bedürfen der Zustimmung des Landeskongresses.

§ 37 – Wahl der Kassenprüfer

(1) Der Landeskongress wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr. Sie endet gemeinsam mit der Amtszeit des Landesvorstandes.

(2) Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

(3) Die Kassenprüfer dürfen während ihrer Amtszeit kein weiteres Amt des Landesverbandes ausüben.

§ 38 – Aufgaben der Kassenprüfer

(1) Die Kassenprüfer überprüfen jährlich die Finanzbuchhaltung des Landesverbands und erstellen einen Prüfbericht, der dem Landeskongress vorgelegt wird.

(2) Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Finanzunterlagen des Landesverbands zu nehmen.

(3) Die Kassenprüfer haben das Recht, im Falle von Unregelmäßigkeiten Empfehlungen zur Verbesserung der Finanzverwaltung auszusprechen.

 

XI. Datenschutz und Informationssicherheit

§ 39 – Grundsätze des Datenschutzes

(1) Der Landesverband verpflichtet sich zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

(2) Personenbezogene Daten der Mitglieder und Fördermitglieder werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt.

(3) Mitglieder haben das Recht auf:

a. Auskunft über die gespeicherten Daten,

b. Berichtigung unrichtiger Daten,

c. Löschung ihrer Daten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen entgegenstehen,

d. Einschränkung der Verarbeitung und Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten.

§ 40 – Zuständigkeit

(1) Der Landesvorstand ist verantwortlich für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben im Landesverband.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kontrolliert die Umsetzung der Datenschutzmaßnahmen

(3) Auf Beschluss des Landesvorstands kann ein externer Datenschutzbeauftragter bestellt werden, sofern dies als notwendig erachtet wird.

§ 41 – Speicherung und Löschung von Daten

(1) Personenbezogene Daten werden nur so lange gespeichert, wie es für die satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen es vorsehen.

(2) Nach dem Austritt eines Mitglieds oder Fördermitglieds werden die personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen zur Speicherung bestehen.

XII. Schlussbestimmungen

§ 42 – Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur durch den Landeskongress beschlossen werden.

(2) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens vier Wochen vor dem Landeskongress schriftlich beim Landesvorstand eingereicht werden.

(4) Der Landesvorstand informiert die Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Landeskongress über die vorgeschlagenen Satzungsänderungen.

§ 43 – Auflösung des Landesverbands

(1) Die Auflösung des Landesverbands kann nur durch einen Landeskongress beschlossen werden, der ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen wurde.

(2) Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Landesverbands an die Jungen Liberalen auf Bundesebene.

(4) Die Auflösung wird erst wirksam, wenn die Jungen Liberalen auf Bundesebene der Vermögensübernahme zustimmen.

§ 44 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch den Landeskongress am 01.03.2025 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle früheren Satzungen des Landesverbands außer Kraft.

I. Grundlegende Bestimmungen

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Diese Geschäftsordnung normiert die organisatorischen und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Landeskongresses der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein.

(2) Ziel ist die Sicherstellung eines demokratischen, strukturierten und transparenten Prozesses der Willensbildung innerhalb des Landesverbandes, der sowohl partizipativ als auch effektiv gestaltet ist.

(3) Jedes Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein besitzt uneingeschränkte Rechte hinsichtlich der Teilnahme, Antragstellung und Mitwirkung an Abstimmungen, unabhängig von Dauer der Mitgliedschaft oder Funktionen im Verband.

(4) Diese Geschäftsordnung ist für alle Gliederungen des Landesverbandes bindend und bildet die Grundlage für eine strukturierte politische Willensbildung. Die weiteren Organe des Landesverbandes können mit eigenen Geschäftsordnungen von dieser abweichen.

§ 2 Änderungen der Geschäftsordnung

(1) Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Temporäre Abweichungen von den Regelungen dieser Geschäftsordnung können durch einen Beschluss mit absoluter Mehrheit legitimiert werden, sofern diese den Grundsatz der Satzung nicht verletzen.

II. Einladung und Öffentlichkeit

§ 3 Einladung

(1) Der Landesvorstand ist verpflichtet, sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) unter Angabe von Datum, Ort und einer vorläufigen Tagesordnung einzuladen.

(2) Die Einladung hat mindestens drei Wochen vor Beginn des Landeskongresses zu erfolgen. Bei digitalen oder hybriden Kongressen sind technische Hinweise und Zugangsdaten beizufügen oder nachzuliefern.

(3) Mitglieder haben das Recht, einer elektronischen Einladung zu widersprechen und können eine postalische Zustellung einfordern.

§ 4 Öffentlichkeit

(1) Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich, um Transparenz gegenüber den Mitgliedern und der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

(2) Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann durch mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder gestellt werden und bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit.

(3) Personaldebatten führen zu einer obligatorischen Abstimmung über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

(4) Bei hybriden Kongressen ist sicherzustellen, dass auch digitale Teilnehmer die Debatten öffentlich einsehen können, sofern keine vertraulichen Inhalte besprochen werden.

 § 5 Eröffnung

(1) Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums.

(2) Der Sitzungsleiter hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 6 Tagesordnung

(1) Der Landesvorstand schlägt dem Landeskongress eine Tagesordnung vor.

(2) Die von dem Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter Berücksichtigung angenommener Änderungsanträge zu Beginn des Landeskongresses genehmigt.

(3) Eine spätere Änderung der Tagesordnung bedarf einem Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

III. Beschlussfähigkeit und Tagungspräsidium

§ 7 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit des Landeskongresses ist gegeben, wenn dieser ordnungsgemäß einberufen wurde.

(2) Im Falle eines digitalen oder hybriden Formats wird die Beschlussfähigkeit anhand der Zahl der technisch anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festgestellt.

§ 8 Wahl und Aufgaben des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium wird zu Beginn des Landeskongresses durch Wahl bestimmt. Es setzt sich aus mindestens drei und maximal sechs Mitgliedern zusammen. Von den Präsidiumsmitgliedern darf höchstens eines dem Landesvorstand angehören.

(2) Zu den Aufgaben des Tagungspräsidiums gehören die Leitung des Landeskongresses, die Überwachung der Einhaltung der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die Organisation der Redeliste und Abstimmungsprozesse.

(3) Das Tagungspräsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen an

§ 9 Ordnungsmaßnahmen und Einspruch

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Beim dreimaligen Ordnungsruf zur gleichen Sache, kann das Mitglied des Saales verwiesen werden. Er ist spätestens beim zweiten Ordnungsruf darauf hinzuweisen.

(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen. Er ist vorher darauf hinzuweisen.

(3) Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Abberufung des Tagungsprädisiums

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.

(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.

(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. Für diese Zeit leitet der Landesgeschäftsführer oder bei dessen Abwesenheit oder Befangenheit der Landesvorsitzenden oder einer seiner Stellvertreter den Landeskongress.

IV. Anträge

§ 11 Einreichung von Anträgen

(1) Anträge können von den Mitgliedern der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, den Kreisverbänden, dem Landesvorstand, dem erweiterten Landesvorstand, der Landesarbeitskreise und den Liberalen Schüler Schleswig-Holstein sowohl schriftlich als auch elektronisch beim Landesvorstand eingereicht werden.

(2) Die Einreichungsfrist für reguläre Anträge endet zwei Wochen vor Beginn des Landeskongresses.

(3) Dringlichkeitsanträge können bis unmittelbar vor der Genehmigung der Tagesordnung eingereicht werden. Die Zulassung solcher Anträge bedarf der Zustimmung durch einfache Mehrheit.

§ 12 Sunset-Klausel

(1) Der Landeskongress beschließt für jeden Beschluss eine Ablauffrist (Sunset-Klausel) von 1, 3, 5, oder 10 Jahren, nachdem dessen Gültigkeit überprüft wird.

(2) Nach Ablauf der Sunset-Klausel entscheidet der erweiterte Landesvorstand auf Antrag des Landesvorstandes über die weitere Gültigkeit des Beschlusses und versieht ihn bei Weiterbestehen mit einer neuen Sunset-Klausel.

(3) Im Falle das der Beschluss nicht weiterbesteht, wird dieser gesondert archiviert und kann von einem Landeskongress mit einer neuen Ablauffrist wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Der erweiterte Landesvorstand ist berechtigt, bei der Überprüfung Änderungen am Beschluss im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.

§ 13 Beratung von Anträgen

(1) Zu den Sachanträgen gehören:

a. Anträge zur Änderung der Satzung,

b. Fristgerecht eingereichte Anträge gem. § 11 Abs. 2,

c. Dringlichkeitsanträge gem. § 11 Abs. 3,

d. Änderungsanträge,

e. Anträge zur Auflösung gem. § 43 der Satzung.

(2) Die Beratung von Anträgen nach lit. a-c erfolgen in drei Lesungen:

a. Erste Lesung: Grundsatzdebatte zur Erörterung des Antragsinhalts.

b. Zweite Lesung: Abschnittsweise Beratung und Abstimmung über Änderungsanträge.

c. Dritte Lesung: Letztes Wort des Antragstellers und abschließende Gesamtentscheidung.

(3) Eine Zusammenfassung der Lesungen kann durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(4) Anträge von erheblichem Umfang können durch das Tagungspräsidium in Unterpunkte gegliedert werden, um eine strukturierte Debatte zu gewährleisten.

§ 14 Alex-Müller-Verfahren

(1) Aus den fristgerecht eingereichten und den als dringlich angenommenen Anträgen wird die Reihenfolge der zu beratende Anträge nach der Feststellung der Tagesordnung oder sonst vor Eintritt in den Tagesordnungspunkt Anträge beschlossen.

(2) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Antragsreihenfolge mit der Mehrheit des Landeskongresses als dringlich erachtet worden sind.

(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Antragsreihenfolge bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelne Anträge vorziehen oder zurückstellen, wenn kein Mitglied widerspricht.

 § 15 Online-Alex-Müller-Verfahren

(1) Der Landesvorstand kann beschließen, dass die Antragreihenfolge vorab Online erfolgt.

(2) Stimmberechtigte Mitglieder haben innerhalb eines festgelegten Zeitfensters (mindestens 72 Stunden) die Möglichkeit zur einmaligen Abstimmung.

(3) Die Ergebnisse des Verfahrens werden zu Beginn des Landeskongresses bekanntgegeben. Einwände müssen vor Genehmigung der Tagesordnung eingebracht werden.

V. Geschäftsordnungsanträge

§ 16 Begriff und Zulässigkeit

(1) Geschäftsordnungsanträge betreffen die Organisation und den Ablauf des Landeskongresses.

(2) Zulässige Geschäftsordnungsanträge umfassen unter anderem:

a. Vertagung eines Tagesordnungspunkts,

b. Unterbrechung des Landeskongress,

c. Begrenzung der Redezeit,

d. Schluss der Rednerliste,

e. Schluss der Debatte,

f. Einholung eines Stimmungsbildes,

g. Nichtbefassung,

h. Änderung der Tagesordnung,

i. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt,

j. Beantragung einer geheimen Abstimmung,

k. Abschnittsweise Abstimmung

l. Personalbefragung,

m. Personaldebatte,

n. Ende der Personaldebatte,

o. Vertagung des Landeskongresses,

p. Abweichung von der Geschäftsordnung.

§ 17 Verfahren bei Geschäftsordnungsanträgen

(1) Geschäftsordnungsanträge sind unverzüglich zu behandeln.

(2) Der Antragsteller und ein Gegenredner erhalten jeweils bis zu zwei Minuten Redezeit.

(3) Die Abstimmung über den Antrag erfolgt unmittelbar nach der Gegenrede.

(4) In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

(5) Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung gem. § 15 Abs. 2 lit. p können mit absoluter Mehrheit beschlossen werden.

VI. Reden und Debatten

§ 18 Redeliste

(1) Das Tagungspräsidium verwaltet die Redeliste. Wortmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

(2) Die Redeliste kann über geeignete elektronische Tools verwaltet werden.

§ 19 Redezeit

(1) Der Landeskongress kann durch Beschluss die Redezeit begrenzen, sofern dies den Ablauf nicht unverhältnismäßig einschränkt.

(2) Antragsteller haben Anspruch auf mindestens fünf Minuten Redezeit zur Einbringung ihres Antrages.

(3) In Ausnahmefällen kann das Tagungspräsidium einzelnen Rednern zusätzliche Zeit einräumen, sofern dies zur Klärung wesentlicher Fragen beiträgt.

VII. Abstimmungen und Wahlen

§ 20 Abstimmungsverfahren

(1) Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, es sei denn, mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder beantragen eine geheime Abstimmung.

(2) In digitalen oder hybriden Formaten sind Abstimmungen unter Wahrung von Sicherheit und bei geheimen Abstimmungen unter Wahrung der Anonymität durchzuführen.

(3) Das Ergebnis jeder Abstimmung ist detailliert zu dokumentieren und allen Mitgliedern nach dem Kongress zugänglich zu machen.

§ 21 Mehrheiten

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern die Satzung oder diese Geschäftsordnung keine qualifizierte Mehrheit vorschreibt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Für das Abstimmungsergebnis werden Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt. Ist für das Ergebnis die Anzahl der abgegebenen Stimmen relevant, werden die Stimmenthaltungen und ungültigen Stimmen mitgezählt.

§ 22 Zweifel am Ergebnis einer Abstimmung

(1) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung unmittelbar nach der Abstimmung von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bezweifelt, so wird die Abstimmung nach dem gleichen Modus einmal wiederholt. Dabei sind die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Enthaltungen zu zählen.

(2) Die Anzweiflung von Ergebnissen bei schriftlichen oder elektronischen Abstimmungen ist nicht zulässig.

§ 23 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern unverzüglich nach Abstimmung aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden.

(2) Die anfechtenden Mitglieder können ihre Anfechtung begründen. Für die Begründung darf die Redezeit nicht begrenzt werden.

(3) Wird der Anfechtung vom Tagungspräsidium nach geheimer Beratung stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Wird der Anfechtung nicht stattgegeben, so muss dies vom Tagungspräsidium begründet werden.

§ 24 Wahlen

(1) Wahlen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, geheim durchzuführen

(2) Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl; führt auch diese zu keiner Entscheidung, entscheidet das Los.

(3) Die Ergebnisse von Wahlen werden umgehend verkündet und protokolliert, einschließlich der Anzahl der Stimmen für jeden Kandidaten.

§ 25 Vorschläge und Vorstellung

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.

(2) Die Kandidaten haben vor der Eröffnung des Wahlganges zu erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Diese Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(3) Jedem Kandidaten muss die Gelegenheit gegeben werden, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen vor, sofern sie untereinander keine abweichende Regelung getroffen haben.

§ 26 Personalbefragung

(1) Bei jedem Wahlgang kann eine Personalbefragung stattfinden.

(2) Bei der Personalbefragung sind nur Fragen an den oder die Kandidaten zulässig.

§ 27 Personaldebatte

(1) Auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern findet eine Personaldebatte statt.

(2) Im Rahmen der Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der betroffenen Kandidaten und der Öffentlichkeit beschließen.

§ 28 Vorstandswahlen

(1) Die Wahlen zum Landesvorstand werden geheim und in einzelnen Wahlgängen durchgeführt.

(2) Bei Wahlen mit nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn der Bewerber die absolute Mehrheit erreich hat. Sollte er das Quorum nicht erreichen, wird erneut gewählt. Weitere Vorschläge für Kandidaten sind zulässig. Hat der Bewerber ohne weiteren Kandidaten zweimal jeweils nicht die absolute Mehrheit erreicht, so bleibt diese Position unbesetzt.

(3) Bei Wahlen mit zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der beiden Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und haben beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Erreichen beide Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Hierzu ist die Vorschlagsliste erneut zu eröffnen. Haben zweimal nur zwei Bewerber kandidiert und jeweils zusammen nicht 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so erhält derjenige das Amt, der bei der erneuten dritten Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.

(4) Bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sind drei Bewerber für eine Stichwahl zugelassen, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht hat. Erhält hierbei keiner der Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. In dieser zweiten Stichwahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ist bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern durch Stimmengleichheit ein Verfahren nach Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet eine Stichwahl zunächst, welche Bewerber an den folgenden Stichwahlen teilnehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(6) Die Wahl zu den Beisitzern im Landesvorstand kann in Verbundener Einzelwahl durchgeführt werden.

§ 29 Delegiertenwahlen

(1) Die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress sind geheim. Es ist zulässig, Delegierte und/oder Ersatzdelegierte in einem Wahlgang zu wählen.

(2) Auf einem Stimmzettel dürfen jeweils nur so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte und/oder Ersatzdelegierte zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.

(3) Innerhalb eines jeden Wahlganges sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (einfache Mehrheit). Die Reihenfolge wird durch die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Delegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden Ersatzdelegierte mit den höchsten Stimmzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.

§ 30 Sonstige Wahlen

(1) Bei der Wahl von der Ombudsperson wird gem. § 27 verfahren.

(2) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in §§ 27 und 28 genannt sind. Diese Wahlen werden offen durchgeführt, sofern der Landeskongress nicht anders entscheidet.

(3) Bei den sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Bei Einzelwahlen sind die Vorschriften nach § 27 entsprechend anzuwenden. Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.

§ 31 Annahme der Wahl

(1) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären.

(2) Die Erklärung kann auch analog § 24 Abs. 2 S. 2 erfolgen.

VIII. Protokoll

§ 32 Erstellung und Inhalt

(1) Das Protokoll umfasst:

a. Die genehmigte Tagesordnung,

b. Ergebnisse der Antragsberatungen und Wahlen,

c. Geschäftsordnungsanträge mit Abstimmungsergebnissen,

d. Den wesentlichen Verlauf der Debatte.

(2) Für die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspräsidium gemeinsam mit der Landesgeschäftsstelle verantwortlich.

(3) Das Protokoll sollte spätestens vier Wochen nach Kongressabschluss dem Landesvorstand zur Genehmigung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist das Protokoll unverzüglich dem erweiterten Landesvorstand zur Kenntnis zugeben.

(4) Die Einsichtnahme in das Protokoll ist auch für digitale Teilnehmer zu jedem Zeitpunkt möglich.

IX. Datenschutz und Verhaltensregeln

§ 33 Datenschutz

(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich für die Durchführung des Landeskongresses.

(2) Eine Veröffentlichung personenbezogener Daten bedarf der Zustimmung der Betroffenen.

(3) Der Landesvorstand sorgt dafür, dass alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

§ 34 Verhaltensregeln

(1) Alle Teilnehmer verpflichten sich zur Einhaltung des Code of Conduct.

(2) Verstöße können durch das Tagungspräsidium geahndet werden.

(3) Wiederholte Verstöße können zum Ausschluss vom Kongress führen.

X. Schlussbestimmungen

§ 35 Abweichende Regelungen

(1) Sollte eine Regelung der Satzung und dieser Geschäftsordnung eine Abweichung aufkommen, so ist die Regelung der Satzung maßgebend.

(2) Sollte ein Sachverhalt durch diese Geschäftsordnung oder der Satzung nicht geregelt sein, so sind die Bestimmung der Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Liberalen e. V. analog anzuwenden.

§ 36 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Landeskongress in Kraft. Zusätzliche Änderungen bedürfen einer erneuten Beratung und Abstimmung durch den Landeskongress.