Vereinsordnungen

PRÄAMBEL

Der Landesverband Schleswig-Holstein der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Er ist eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.

Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Grundsatz dabei ist, dass alle Menschen gleichwertig, aber nicht gleich sind. Die Jungen Liberalen verstehen sich als Interessensvertreter von jungen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.


§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Schleswig-Holstein“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 GLIEDERUNG

Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und gegebenenfalls Ortsverbände entsprechend denen der FDP. Über die Möglichkeit, von der FDP-Gliederung abzuweichen, entscheidet die jeweils übergeordnete Gliederung in ihrer jeweiligen Satzung.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.

(2) Der Eintritt wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder direkt beim Landesverband erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesverband die Aufnahme gegenüber dem Antragsteller erklärt. Das Zusenden der Mitgliederpost gilt als eine solche Erklärung. Bei dem Eintritt erfolgt die Zuordnung zu einem Ortsund Kreisverband nach dem Wohnort des Mitglieds, sofern dieses keinen Zuordnungswunsch geäußert hat Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.
2. Austritt. Dieser wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder dem Landesverband erklärt.
3. Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation.
4. Ausschluss.
5. den Tod.

(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt,
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Landesvorstandes das Bundesschiedsgericht.

(5) Für die Übernahme eines Amtes oder eines Mandates innerhalb des Landesverbandes oder einer seiner Untergliederungen ist die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei keine Voraussetzung.


§ 4 FÖRDERMITGLIEDER

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Die Höhe des Mindestförderbeitrags legt der erweiterte Landesvorstand fest. Die Verwaltung obliegt allein dem Landesverband. Zur Verwaltung des Förderbeitrages wird ein Fördermitglied einem Kreisverband oder allein dem Landesverband zugeordnet. Bei ihrem Beitritt können Fördermitglieder entscheiden, welche Zuordnung erfolgen soll. Wurde keine Entscheidung getroffen, erfolgt die Zuordnung nach dem Wohnort des Fördermitglieds. Wenn dieser außerhalb des Landes liegt, erfolgt die Zuordnung zum Landesverband. Bei einer Zuordnung zu einem Kreisverband leitet der Landesverband an diesen den halben Förderbeitrag weiter.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Fördermitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt;
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.


§ 5 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr, so kann der zuständige Kreisvorstand bei dem Landesvorstand beantragen, die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung zu beenden. Der Landesvorstand entscheidet über eine Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Erklärt der Landesvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden ist. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Post- oder Emailadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gemäß § 5 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.


§ 6 ORGANE

(1) Die Organe des Landesverbandes Schleswig-Holstein sind dem Range nach:
1. der Landeskongress,
2. der erweiterte Landesvorstand,
3. der Landesvorstand.

(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 7 LANDESKONGRESS

(1) Der Landeskongress ist das höchste Beschlussgremium des Landesverbandes.

(2) Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes.

(3) Er hat folgende, unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
2. Wahl einer Ombudsperson
3. Wahl zweier Kassenprüfer und
4. Änderung der Satzung, Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses sowie der Finanz- und Beitragsordnung.

(4) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluss
1. des erweiterten Landesvorstandes,
2. des Landesvorstandes,
3. von fünf Kreisverbänden
4. von einem Zehntel der Mitglieder.
Auf Antrag nach Nr. 3 und 4 muss der Landeskongress innerhalb von acht Wochen einberufen werden.

(5) Der Landeskongress wählt für die Dauer von einem Jahr die Delegierten zum Bundeskongress. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen SchleswigHolstein.

(6) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das weitere regelt eine Geschäftsordnung.

Der erweiterte Landesvorstand bestimmt unter Einbindung der Ombudsperson für jeden Landeskongress zwei Vertrauenspersonen, die das Ombudsmitglied für die Dauer des Kongresses und seiner begleitenden Veranstaltungen bei seiner Arbeit unterstützen.


§ 8 ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den Vorsitzenden der Kreisverbände. Die Kreisverbände können statt des Vorsitzenden einen anderen Vertreter bestimmen, dies erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Kreissatzung.

(2) Der erweiterte Landesvorstand ist ein Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Es entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von vier Kreisverbänden zusammen. Auf Antrag von vier Kreisverbänden ist die Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen. Er wird mit einer Frist von einer Woche vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch schriftliche oder elektronische Einladungen an seine Mitglieder einberufen. Der erweiterte Landesvorstand ist abweichend von § 6 (2) beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Landesvorstands anwesend ist. Hierbei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstands und mindestens ein Drittel der Vertreter der Kreisverbände anwesend sein. Nachdem die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, bedarf die Feststellung der Beschlussunfähigkeit eines gesonderten Antrags.

(4) Die Versammlungsleitung übernimmt der Landesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Gremiums und die Kreisvorstände.

(5) Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem Landesvorsitzenden
2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
a. Programmatik
b. Organisation
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3. dem Schatzmeister und
4. bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Landesvorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt. Für Rechtsgeschäfte zu Lasten des Landesverbandes, die einen Betrag von 1.000,– EUR übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband.

(3) Der Landesvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode dem Landeskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft ab.

(4) Der Landesvorstand wird vom Landeskongress für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein. Eine Nachwahl ist möglich. Sie erfolgt für die Dauer der restlichen Amtsperiode.

(5) Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Landeskongresses. Unmittelbar vor dem Votum soll diesbezüglich eine Aussprache stattfinden.

(6) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst der Landesvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Landesvorstand ist an die durch den Landeskongress oder den erweiterten Landesvorstand gefasste Beschlusslage gebunden. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Im erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter aus dem Landesvorstand vertreten.

(8) Der Landesvorstand hat gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Tätigkeit eine Fürsorgepflicht. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass bei Veranstaltungen die Voraussetzungen für ein Klima des gegenseitigen Respekts bestehen und eingehalten werden.


§ 10 OMBUDSMITGLIED

(1) Die Ombudsperson überwacht die Arbeit des Landesvorstandes. Hiervon sind sämtliche finanzielle Belange ausgenommen. Des Weiteren steht sie allen Mitgliedern als Vermittlerin und Vertrauensperson bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verfügung. Diesbezüglich hat sie eine Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdrücklich um die Vermittlung gegenüber Dritten gebeten wird.

(2) Die Ombudsperson wird auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit endet mit der des Landesvorstandes. Im Falle einer Nachwahl erfolgt diese für die restliche Amtsperiode. Sie darf zu den Jungen Liberalen in keinem Angestelltenverhältnis stehen und kein Amt bei den Jungen Liberalen innehaben. Hierzu zählt auch die Leitung eines Arbeitskreises. Ausgenommen sind die Übernahme eines Delegiertenmandates und die Leitung eines Landesarbeitskreises.

(3) Die Ombudsperson ist zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes einzuladen. Sie hat Rederecht. Ihr sind Beschlüsse, die ihre Aufgaben betreffen, zur Kenntnis zu geben. Sie hat das Recht, an den Landesvorstand und an den erweiterten Landesvorstand Anfragen zu stellen.

(4) Sie überwacht die von dem Landesvorstand geführte Beschlusssammlung. Sie regelt, dass jedes Mitglied Einsicht darin nehmen kann.

(5) Die Ombudsperson berichtet am Ende ihrer Amtsperiode dem Landeskongress über ihre Arbeit.


§ 11 KASSENPRÜFER

(1) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Kassenprüfer prüfen zu lassen.

(2) Es werden zwei Kassenprüfer auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Deren Amtszeit endet mit der des Landesvorstandes. Im Fall einer Nachwahl erfolgt diese für die restliche Amtsperiode. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband stehen.

(3) Die Kassenprüfer berichten am Ende ihrer Amtsperiode dem Landeskongress über Ihre Prüfung und sind ansonsten zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 12 LANDESARBEITSKREISE

(1) Der Landesvorstand richtet Landessarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) Die Landesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Landeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) Es kann ein Landesarbeitskreis „Liberale Schüler“ eingerichtet werden. Dieser Arbeitskreis ist zur selbstständigen Organisation berechtigt und hat das Recht, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Der Arbeitskreis entsendet einen Vertreter, der zu Sitzungen des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes zu laden ist und dort Rederecht hat.

(4) Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.


§ 13 BEITRÄGE

Der Landesverband erhebt die Beiträge gemäß den Beschlüssen des Landeskongresses. Das weitere regelt eine Beitragsordnung.


§ 14 REISEKOSTENORDNUNG

Der Landeskongress beschließt eine Reisekostenordnung. Diese ist für den Vorstand und die Mitglieder bindend.


§ 15 FINANZORDNUNG

„Der Landeskongress beschließt eine Finanzordnung, diese ist für den Landeskongress, den erweiterten Landesvorstand, den Landesvorstand, die Untergliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich.


§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung können nur beschlossen werden, wenn
1. die Änderungsanträge mindestens am 23. Kalendertag vor dem Landeskongress eingegangen und mindestens drei Wochen vor dem Landeskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,
2. mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes auf dem Landeskongress anwesend sind,
3. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Änderung zustimmt und
4. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diese Satzungsänderung innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung keinen Einspruch erhebt.


§ 17 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann nur beschlossen werden, wenn
1. der amtierende Landesvorstand dies einstimmig beschließt,
2. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Auflösung zustimmt und
3. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diesen Auflösungsbeschluss keinen Einspruch erhebt.


§ 18 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress am 16.10.2010 in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein. Beschlossen am 19.01.2002 mit Änderungen durch den Landeskongress am 19.01.2002; 09.11.2002, 23.08.2003, 21.02.2004, 07.09.2008, 24.02.2013, 01.03.2014, 09.03.2019, 30.11.2019 und 17.02.2024.

I. DURCHFÜHRUNG DES LANDSKONGRESSES

§ 1 EINLADUNG

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer
Tagesordnung ein.
(2) Eingeladen werden alle Mitglieder der Jungen Liberalen Landesverband SchleswigHolstein.
(3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der
Einladungen; es gilt das Datum des Poststempels.

§ 2 ÖFFENTLICHKEIT

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Im Falle einer Personaldebatte findet zuvor eine Abstimmung auf Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 3 ERÖFFNUNG

Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

(1) Die Beschlussfähigkeit wird vor der Wahl eines Tagungspräsidiums durch die den Kongress eröffnende Person festgestellt.
(2) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 5 TAGESORDNUNG

(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt.
(2) Die durch den Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter Berücksichtigung etwaiger mit einfacher Mehrheit angenommener Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu Beginn des Landeskongresses von diesem genehmigt.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Zwei-Drittel Mehrheit. Gleiches gilt für einen Beschluss auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt.

§ 6 ANTRÄGE

(1) Die Einreichung von fristgerechten Anträgen ist bis zwei Wochen vor dem Landeskongress möglich. Die Antragsfrist bleibt gewahrt, wenn die Anträge am 13. Kalendertag vor dem Landeskongress bis spätestens 12.00 Uhr in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sind.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, die Kreisverbände im Landesverband, der Landesvorstand und die Landesarbeitskreise.
(3) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Reihenfolge der zu beratenden Anträge beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit als dringlich anerkannt hat.
(4) Die Reihenfolge der zu beratenden Anträge und Dringlichkeitsanträge wird nach der Feststellung der Tagesordnung und spätestens vor Beginn der Antragsberatung durch das Alex-Müller-Verfahren beschlossen.
(5) Für eine spätere Änderung der Antragsreihenfolge gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelnen Anträge zurückstellen oder vorziehen, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

(6) Der Landeskongress beschließt für jeden Beschluss eine Ablauffrist (Sunset Klausel) von 1, 3, 5 oder 10 Jahren, nachdem dessen Gültigkeit überprüft wird. Nach Ablauf der Sunset-Klausel entscheidet der erweiterte Landesvorstand auf Antrag des Landesvorstandes über die weitere Gültigkeit des Beschlusses und versieht ihn bei Weiterbestehen mit einer neuen Sunset-Klausel. Der erweiterte Landesvorstand ist berechtigt, bei der Überprüfung Änderungen am Beschluss im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen.

§ 7 UNTERBRECHUNG

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf dessen Abberufung, jederzeit unterbrochen werden.

§ 8 BEENDIGUNG

Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

II. TAGUNGSPRÄSIDIUM

§ 9 WAHL UND ZUSAMMENSETZUNG

Das Tagungspräsidium besteht aus bis zu sechs mindestens aber drei Präsidiumsmitgliedern, die aus der Mitte des Landeskongresses gewählt werden. Von den Präsidiumsmitgliedern darf höchstens eines dem Landesvorstand angehören.

§ 10 RECHTE UND PFLICHTEN DES TAGUNGSPRÄSIDIUMS

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe von Satzung und Geschäftsordnung.
(2) Es sorgt für einen geordneten Ablauf.
(3) Das Tagungspräsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 ORDNUNGSMASSNAHME

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, so kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und ihr Anlass dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 EINSPRUCH

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.

§ 13 ABBERUFUNG DES TAGUNGSPRÄSIDIUMS

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. Für diese Zeit leitet der Landesvorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, einer seiner Stellvertreter den Landeskongress.

III. REDEN UND DEBATTEN

§ 14 REDELISTEN

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihe der Wortmeldungen.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“.
(3) Die Redeliste kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden
1. zur sofortigen Berichtigung oder
2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers.

§ 15 REDEZEIT

(1) Die Redezeit kann auf Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Die Begrenzung gilt für alle Redenden mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Personenkreises.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für einen Antragsteller. Dieses Recht gilt pro Antrag nur einmal für jeweils eine Person.

(3) Für die Frage wird die Redezeit des Redners unterbrochen.

(4) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

 

IV. BERATUNG VON SACHANTRÄGEN

§ 16 BEGRIFFSBESTIMMUNG

(1) Zu den Sachanträgen gehören
1. Anträge zur Satzung,
2. fristgerecht eingereichte Anträge gem. § 6 Abs. 1,
3. Dringlichkeitsanträge gem. § 6 Abs. 3,
4. Anträge zur Auflösung,
5. Anträge zur Diskussion,
6. Alternativanträge zu Anträgen nach den Ziffern 1-5,
7. Änderungsanträge.
(2) Anträge nach Abs. 1, Ziffern 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes zu einer Lesung zusammengefasst werden, wenn dies der Landeskongress mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 17 ERSTE LESUNG

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit derselben Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Werden in einer Grundsatzdebatte mehrere Anträge oder Alternativanträge gemeinsam behandelt, ist zum Abschluss der ersten Lesung einer der Anträge durch Beschluss in die zweite Lesung zu übernehmen.
(4) Die erste Lesung endet durch Beschluss nach Abs. 3 oder durch Eröffnung der zweiten Lesung durch das Tagungspräsidium.

§ 18 ZWEITE LESUNG

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium den Antrag abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden. Weitergehende Änderungsanträge werden zuerst abgestimmt.
(3) Bei Änderungsanträgen kann die Debatte auf Beschluss des Landeskongresses auf Antragsbegründung und Gegenrede begrenzt werden.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag nach Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung über diesen nicht erforderlich.
(5) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 19 DRITTE LESUNG

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller Gelegenheit zu einem Schlusswort.
(3) Danach ist über den Antrag als ganzes zu beschließen. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist über den Antrag abschnittsweise abzustimmen.

V. BEHANDLUNG VON GESCHÄFTSORDNUNGSANTRÄGEN

§ 20 BEGRIFFSBESTIMMUNG

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere der Antrag auf:
1. Vertagung
2. Unterbrechung
3. Schluss der Rednerliste
4. Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
5. Begrenzung der Redezeit
6. Nichtbefassung
7. Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
8. abschnittsweise Abstimmung
9. Verweisung
10. Umstellung der Tagesordnung
11. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
12. geheime Abstimmung
13. Anzweiflung einer Abstimmung
14. Anfechtung einer Abstimmung
15. Abweichung von der Geschäftsordnung
16. Personalbefragung
17. Personaldebatte
18. Ende der Personaldebatte
19. Nichtübernahme in die nächste Lesung.

§ 21 VERFAHREN

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder durch das Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen.
(4) Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffer 8 und Ziffern 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffern 3 bis 7 dürfen nicht von einem Mitglied gestellt werden, das zuvor zur Sache gesprochen hat.
(6) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffern 16 und 17 dürfen nicht von dem jeweiligen Kandidaten gestellt werden.

§ 22 GESCHÄFTSORDNUNGSDEBATTE

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 23 ABWEICHUNGEN VON DER GESCHÄFTSORDNUNG

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs. 3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. ABSTIMMUNGEN

§ 24 MEHRHEITEN

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der NeinStimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet die einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist.
(4) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.

§ 25 VERFAHREN

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 26 ZWEIFEL AM ERGEBNIS EINER ABSTIMMUNG

(1) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bezweifelt, so wird die Abstimmung nach dem gleichen Modus einmal wiederholt. Dabei sind die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Enthaltungen zu zählen.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unmittelbar nach der Abstimmung möglich.
(3) Die Anzweiflung von Ergebnissen bei schriftlichen Abstimmungen ist nicht zulässig.

§ 27 ANFECHTUNG EINER ABSTIMMUNG

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Tagungspräsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Wird der Anfechtung nicht stattgegeben, so muss dies vom Tagungspräsidium begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung zulässig.

VII. WAHLEN

§ 28 VORSCHLÄGE UND VORSTELLUNGEN

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten haben vor der Eröffnung des Wahlganges zu erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Diese Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 29 PERSONALBEFRAGUNG UND PERSONALDEBATTE

(1) Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern findet eine
Personalbefragung statt. Bei der Personalbefragung sind nur Fragen an den oder die Kandidaten zulässig.
(2) Auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern findet eine Personaldebatte statt. Bei der Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der betroffenen Kandidaten und der Öffentlichkeit beschließen.

§ 30 VORSTANDSWAHLEN

(1) Die Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Der Landesvorstand wird in einzelnen Wahlgängen gewählt.
(2) Bei Wahlen mit nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Andernfalls wird neu gewählt. Hierzu ist die Vorschlagsliste erneut zu eröffnen. Hat zweimal nur ein Bewerber kandidiert und erreicht dieser jeweils nicht die absolute Mehrheit, so bleibt diese Position unbesetzt.
(3) Bei Wahlen mit zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der beiden Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und haben beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Erreichen beide Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Hierzu ist die Vorschlagsliste erneut zu eröffnen. Haben zweimal nur zwei Bewerber kandidiert und jeweils zusammen nicht 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so erhält derjenige das Amt, der bei der erneuten dritten Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.
(4) Bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen
erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sind drei Bewerber für eine Stichwahl zugelassen, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht hat. Erhält hierbei keiner der Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. In dieser zweiten Stichwahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ist bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern durch Stimmengleichheit ein Verfahren nach Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet eine Stichwahl zunächst, welche Bewerber an den folgenden Stichwahlen teilnehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

§ 31 DELEGIERTENWAHLEN

(1) Die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress sind geheim. Es ist zulässig, Delegierte und/oder Ersatzdelegierte in einem Wahlgang zu wählen.
(2) Auf einem Stimmzettel dürfen jeweils nur so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte und/oder Ersatzdelegierte zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Innerhalb eines jeden Wahlganges sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (einfache Mehrheit). Die Reihenfolge wird durch die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Delegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden Ersatzdelegierte mit den höchsten Stimmzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.

§ 32 SONSTIGE WAHLEN

(1) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in §§ 30 und 31 genannt sind. Diese Wahlen werden offen durchgeführt, sofern der Landeskongress nicht anders entscheidet.
(2) Bei den sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Bei Einzelwahlen sind die Vorschriften nach § 30 entsprechend anzuwenden. Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.

§ 33 ANNAHME DER WAHL

Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

VIII. DAS PROTOKOLL

§ 34 INHALT

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Kongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
Das Protokoll muss enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung
2. die Ergebnisse der Antragsberatung
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
(2) Für die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspräsidium verantwortlich. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und dem Landesvorstand vorzulegen. Der Landesvorstand genehmigt das Protokoll des Landeskongresses und leitet es den Kreisverbänden zur Kenntnis zu.

LETZTE ÄNDERUNG DURCH DEN LANDESKONGRESS AM 17.02.2024