Satzung

 

PRÄAMBEL
§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 
§ 2 GLIEDERUNG
§ 3 MITGLIEDSCHAFT
§ 4 FÖRDERMITGLIEDER
§ 5 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN
§ 6 ORGANE
§ 7 LANDESKONGRESS
§ 8 ERWEITERTER LANDESVORSTAND
§ 9 LANDESVORSTAND
§ 10 OMBUDSMITGLIED
§ 11 KASSENPRÜFER
§ 12 LANDESARBEITSKREISE
§ 13 BEITRÄGE
§ 14 REISEKOSTENORDNUNG
§ 15 FINANZORDNUNG 
§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN 
§ 17 AUFLÖSUNG 
§ 18 INKRAFTTRETEN

PRÄAMBEL

Der Landesverband Schleswig-Holstein der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Er ist eine selbständige politische Jugendorganisation mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und mit Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.

Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Grundsatz dabei ist, dass alle Menschen gleichwertig, aber nicht gleich sind. Die Jungen Liberalen verstehen sich als Interessensvertreter von jungen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland.


§ 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 

(1) Der Verein trägt den Namen „Junge Liberale Schleswig-Holstein“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Kiel.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 GLIEDERUNG

Der Landesverband gliedert sich in Kreis- und gegebenenfalls Ortsverbände entsprechend denen der FDP. Über die Möglichkeit, von der FDP-Gliederung abzuweichen, entscheidet die jeweils übergeordnete Gliederung in ihrer jeweiligen Satzung.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

(1) Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt.

(2) Der Eintritt wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder direkt beim Landesverband erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesverband die Aufnahme gegenüber dem Antragsteller erklärt. Das Zusenden der Mitgliederpost gilt als eine solche Erklärung. Bei dem Eintritt erfolgt die Zuordnung zu einem Ortsund Kreisverband nach dem Wohnort des Mitglieds, sofern dieses keinen Zuordnungswunsch geäußert hat Die Aufnahme von Personen, deren Aufnahme schon einmal abgelehnt worden ist, und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern erfolgt durch den Bundesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Vollendung des 35. Lebensjahres. Bekleidet ein Mitglied zu diesem Zeitpunkt ein Amt bei den Jungen Liberalen, so erlischt die Mitgliedschaft erst mit Ablauf der Amtsperiode.
2. Austritt. Dieser wird schriftlich gegenüber dem zuständigen Orts- oder Kreisverband oder dem Landesverband erklärt.
3. Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation.
4. Ausschluss.
5. den Tod.

(4) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt,
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Landesvorstandes das Bundesschiedsgericht.

(5) Für die Übernahme eines Amtes oder eines Mandates innerhalb des Landesverbandes oder einer seiner Untergliederungen ist die Mitgliedschaft in der Freien Demokratischen Partei keine Voraussetzung.


§ 4 FÖRDERMITGLIEDER

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Die Höhe des Mindestförderbeitrags legt der erweiterte Landesvorstand fest. Die Verwaltung obliegt allein dem Landesverband. Zur Verwaltung des Förderbeitrages wird ein Fördermitglied einem Kreisverband oder allein dem Landesverband zugeordnet. Bei ihrem Beitritt können Fördermitglieder entscheiden, welche Zuordnung erfolgen soll. Wurde keine Entscheidung getroffen, erfolgt die Zuordnung nach dem Wohnort des Fördermitglieds. Wenn dieser außerhalb des Landes liegt, erfolgt die Zuordnung zum Landesverband. Bei einer Zuordnung zu einem Kreisverband leitet der Landesverband an diesen den halben Förderbeitrag weiter.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Landesvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung, Ausschluss. Die Kündigung muss dem Landesvorstand schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Fördermitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es
1. vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt;
2. absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt.


§ 5 KARTEIBEREINIGUNGSVERFAHREN

(1) Steht ein Mitglied oder Fördermitglied trotz schriftlicher Mahnung, die die Androhung eines Karteibereinigungsverfahrens enthält, im Beitragsrückstand für mindestens ein Jahr, so kann der zuständige Kreisvorstand bei dem Landesvorstand beantragen, die Mitgliedschaft durch einseitige Erklärung zu beenden. Der Landesvorstand entscheidet über eine Beendigung der Mitgliedschaft.

(2) Erklärt der Landesvorstand die Mitgliedschaft für beendet, so endet sie zu dem Zeitpunkt, zu dem das betroffene Mitglied schriftlich informiert worden ist. Im Zweifel genügt hier ein ernsthafter Zustellungsversuch an die vom betroffenen Mitglied beim Landesverband angegebene Post- oder Emailadresse.

(3) Gegen eine Beendigung der Mitgliedschaft im Rahmen des Karteibereinigungsverfahrens kann das betroffene Mitglied Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet der Landesvorstand. Der Widerspruch ist nur innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der schriftlichen Information gemäß § 5 Abs. 2 beim betroffenen Mitglied zulässig.


§ 6 ORGANE

(1) Die Organe des Landesverbandes Schleswig-Holstein sind dem Range nach:
1. der Landeskongress,
2. der erweiterte Landesvorstand,
3. der Landesvorstand.

(2) Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder vertreten ist.

(3) Ist ein Organ nicht beschlussfähig, so ist es erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.


§ 7 LANDESKONGRESS

(1) Der Landeskongress ist das höchste Beschlussgremium des Landesverbandes.

(2) Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Landesverbandes.

(3) Er hat folgende, unübertragbare Aufgaben:
1. Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Landesvorstandes,
2. Wahl einer Ombudsperson
3. Wahl zweier Kassenprüfer und
4. Änderung der Satzung, Verabschiedung und Änderung der Geschäftsordnung des Landeskongresses sowie der Finanz- und Beitragsordnung.

(4) Der Landeskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er ist ferner einzuberufen auf Beschluss
1. des erweiterten Landesvorstandes,
2. des Landesvorstandes,
3. von fünf Kreisverbänden
4. von einem Zehntel der Mitglieder.

(5) Der Landeskongress wählt für die Dauer von einem Jahr die Delegierten zum Bundeskongress. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen SchleswigHolstein.

(6) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Das weitere regelt eine Geschäftsordnung.


§ 8 ERWEITERTER LANDESVORSTAND

(1) Der erweiterte Landesvorstand besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstandes und den Vorsitzenden der Kreisverbände. Die Kreisverbände können statt des Vorsitzenden einen anderen Vertreter bestimmen, dies erfolgt nach Maßgabe der jeweiligen Kreissatzung.

(2) Der erweiterte Landesvorstand ist ein Beschlussgremium zwischen den Kongressen. Es entscheidet über die vom Landeskongress an ihn verwiesenen Anträge und über politische und organisatorische Fragen von grundlegender Bedeutung.

(3) Der erweiterte Landesvorstand tritt mindestens einmal im Jahr auf Beschluss des Landesvorstandes oder auf Antrag von vier Kreisverbänden zusammen. Er wird mit
einer Frist von einer Woche vom Landesvorsitzenden unter Vorschlag einer Tagungsordnung durch schriftliche oder elektronische Einladungen mit Lesebestätigung an seine Mitglieder einberufen. Der erweiterte Landesvorstand ist abweichend von § 6 (2) beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Landesvorstands anwesend ist. Hierbei müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder des Landesvorstands und mindestens ein Drittel der Vertreter der Kreisverbände anwesend sein. Nachdem die Beschlussfähigkeit festgestellt wurde, bedarf die Feststellung der Beschlussunfähigkeit eines gesonderten Antrags.

(4) Die Versammlungsleitung übernimmt der Landesvorsitzende oder sonst ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes; er hat für die Protokollführung zu sorgen. Antragsberechtigt sind die Mitglieder des Gremiums und die Kreisvorstände.

(5) Der erweiterte Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 9 LANDESVORSTAND

(1) Der Landesvorstand besteht aus:
1. dem Landesvorsitzenden
2. drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die verantwortlich sind für
a. Programmatik
b. Organisation
c. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
3. dem Schatzmeister und
4. bis zu sechs Beisitzern.

(2) Der Landesvorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand nach § 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Landesverbandes berechtigt. Für Rechtsgeschäfte zu Lasten des Landesverbandes, die einen Betrag von 1.000,– EUR übersteigen, ist ein vorheriger Beschluss des Vorstandes erforderlich. Hiervon ausgenommen sind Zahlungen der Mitgliedsbeiträge an den Bundesverband.

(3) Der Landesvorstand legt am Ende seiner Amtsperiode dem Landeskongress über die geleistete Arbeit Rechenschaft ab.

(4) Der Landesvorstand wird vom Landeskongress für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein. Eine Nachwahl ist möglich. Sie erfolgt für die Dauer der restlichen Amtsperiode.

(5) Die Abberufung eines Landesvorstandsmitglieds erfolgt durch konstruktives Misstrauensvotum des Landeskongresses. Unmittelbar vor dem Votum soll diesbezüglich eine Aussprache stattfinden.

(6) Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, fasst der Landesvorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Landesvorstand ist an die durch den Landeskongress oder den erweiterten Landesvorstand gefasste Beschlusslage gebunden. Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Im erweiterten Bundesvorstand wird der Landesverband vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen von ihm beauftragten Stellvertreter aus dem Landesvorstand vertreten.

(8) Der Landesvorstand hat gegenüber seinen Mitgliedern im Rahmen seiner Tätigkeit eine Fürsorgepflicht. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass bei Veranstaltungen die Voraussetzungen für ein Klima des gegenseitigen Respekts bestehen und eingehalten werden.


§ 10 OMBUDSMITGLIED

(1) Die Ombudsperson überwacht die Arbeit des Landesvorstandes. Hiervon sind sämtliche finanzielle Belange ausgenommen. Des Weiteren steht sie allen Mitgliedern als Vermittlerin und Vertrauensperson bei Problemen, Sorgen oder Konflikten zur Verfügung. Diesbezüglich hat sie eine Verschwiegenheitspflicht, soweit sie nicht ausdrücklich um die Vermittlung gegenüber Dritten gebeten wird.

(2) Die Ombudsperson wird auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit endet mit der des Landesvorstandes. Im Falle einer Nachwahl erfolgt diese für die restliche Amtsperiode. Sie darf zu den Jungen Liberalen in keinem Angestelltenverhältnis stehen und kein Amt bei den Jungen Liberalen innehaben. Hierzu zählt auch die Leitung eines Arbeitskreises. Ausgenommen sind die Übernahme eines Delegiertenmandates und die Leitung eines Landesarbeitskreises.

(3) Die Ombudsperson ist zu jeder Sitzung des Landesvorstandes und des erweiterten Landesvorstandes einzuladen. Sie hat Rederecht. Ihr sind Beschlüsse, die ihre Aufgaben betreffen, zur Kenntnis zu geben. Sie hat das Recht, an den Landesvorstand und an den erweiterten Landesvorstand Anfragen zu stellen.

(4) Sie überwacht die von dem Landesvorstand geführte Beschlusssammlung. Sie regelt, dass jedes Mitglied Einsicht darin nehmen kann.

(5) Die Ombudsperson berichtet am Ende ihrer Amtsperiode dem Landeskongress über ihre Arbeit.


§ 11 KASSENPRÜFER

(1) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchführung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Kassenprüfer prüfen zu lassen.

(2) Es werden zwei Kassenprüfer auf demselben Landeskongress wie der Landesvorstand gewählt. Deren Amtszeit endet mit der des Landesvorstandes. Im Fall einer Nachwahl erfolgt diese für die restliche Amtsperiode. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehören und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu dem zu prüfenden Verband stehen.

(3) Die Kassenprüfer berichten am Ende ihrer Amtsperiode dem Landeskongress über Ihre Prüfung und sind ansonsten zur Verschwiegenheit verpflichtet.


§ 12 LANDESARBEITSKREISE

(1) Der Landesvorstand richtet Landessarbeitskreise ein. Sie haben die Aufgabe, an der politischen Willensbildung des Verbandes mitzuwirken und insbesondere den Landesvorstand sachverständig zu beraten.

(2) Die Landesarbeitskreise leiten ihre Beschlüsse dem Landesvorstand zu und stellen Anträge auf dem Landeskongress. Sie sind nicht berechtigt, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden.

(3) Es kann ein Landesarbeitskreis „Liberale Schüler“ eingerichtet werden. Dieser Arbeitskreis ist zur selbstständigen Organisation berechtigt und hat das Recht, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Der Arbeitskreis entsendet einen Vertreter, der zu Sitzungen des Landesvorstandes und des Erweiterten Landesvorstandes zu laden ist und dort Rederecht hat.

(4) Das Nähere über Einrichtung und Zusammensetzung der Landesarbeitskreise regelt der Landesvorstand.


§ 13 BEITRÄGE

Der Landesverband erhebt die Beiträge gemäß den Beschlüssen des Landeskongresses. Das weitere regelt eine Beitragsordnung.


§ 14 REISEKOSTENORDNUNG

Der Landeskongress beschließt eine Reisekostenordnung. Diese ist für den Vorstand und die Mitglieder bindend.


§ 15 FINANZORDNUNG

„Der Landeskongress beschließt eine Finanzordnung, diese ist für den Landeskongress, den erweiterten Landesvorstand, den Landesvorstand, die Untergliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich.


§ 16 SATZUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen dieser Satzung können nur beschlossen werden, wenn
1. die Änderungsanträge mindestens am 23. Kalendertag vor dem Landeskongress eingegangen und mindestens drei Wochen vor dem Landeskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,
2. mindestens 10% der Mitglieder des Landesverbandes auf dem Landeskongress anwesend sind,
3. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Änderung zustimmt und
4. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diese Satzungsänderung innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung keinen Einspruch erhebt.


§ 17 AUFLÖSUNG

Die Auflösung der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein kann nur beschlossen werden, wenn
1. der amtierende Landesvorstand dies einstimmig beschließt,
2. mindestens eine Zwei-Drittel-Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder des Landeskongresses der Auflösung zustimmt und
3. der Bundesverband der Jungen Liberalen gegen diesen Auflösungsbeschluss keinen Einspruch erhebt.


§ 18 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Landeskongress am 16.10.2010 in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein. Beschlossen am 19.01.2002 mit Änderungen durch den Landeskongress am 19.01.2002; 09.11.2002, 23.08.2003, 21.02.2004, 07.09.2008, 24.02.2013, 01.03.2014, 09.03.2019.


Letzte Änderung am 30.11.2019