Geschäftsordnung

I. Durchführung des Landskongresses

§ 1 Einladung

(1) Der Landesvorstand beruft den Landeskongress schriftlich unter Vorschlag einer
Tagesordnung ein.
(2) Eingeladen werden alle Mitglieder der Jungen Liberalen Landesverband SchleswigHolstein.
(3) Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit der Versendung der
Einladungen; es gilt das Datum des Poststempels.

§ 2 Öffentlichkeit

Der Landeskongress tagt grundsätzlich öffentlich. Ein Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Im Falle einer Personaldebatte findet zuvor eine Abstimmung auf Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

§ 3 Eröffnung

Der Landesvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter eröffnet den Landeskongress und leitet diesen bis zur Wahl eines Tagungspräsidiums. Er hat dafür die Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums.

§ 4 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit wird vor der Wahl eines Tagungspräsidiums durch die den Kongress eröffnende Person festgestellt.
(2) Der Landeskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung wird vom Landesvorstand aufgestellt.
(2) Die durch den Landesvorstand vorgeschlagene Tagesordnung wird unter Berücksichtigung etwaiger mit einfacher Mehrheit angenommener Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu Beginn des Landeskongresses von diesem genehmigt.
(3) Ein späterer Beschluss zur Änderung der Tagesordnung bedarf einer Zwei-Drittel Mehrheit. Gleiches gilt für einen Beschluss auf Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt.

§ 6 Anträge

(1) Die Einreichung von fristgerechten Anträgen ist bis zwei Wochen vor dem Landeskongress möglich. Die Antragsfrist bleibt gewahrt, wenn die Anträge am 13. Kalendertag vor dem Landeskongress bis spätestens 12.00 Uhr in der Landesgeschäftsstelle eingegangen sind.
(2) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, die Kreisverbände im Landesverband, der Landesvorstand und die Landesarbeitskreise.
(3) Dringlich sind solche Anträge, die nach Ablauf der Antragsfrist und vor Beschluss über die Reihenfolge der zu beratenden Anträge beim Tagungspräsidium eingereicht worden sind und die der Landeskongress mit einfacher Mehrheit als dringlich anerkannt hat.
(4) Die Reihenfolge der zu beratenden Anträge und Dringlichkeitsanträge wird nach der Feststellung der Tagesordnung und spätestens vor Beginn der Antragsberatung durch das Alex-Müller-Verfahren beschlossen.
(5) Für eine spätere Änderung der Antragsreihenfolge gilt § 5 Abs. 3 entsprechend. Das Tagungspräsidium kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit einzelnen Anträge zurückstellen oder vorziehen, soweit kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht.

§ 7 Unterbrechung

Der Landeskongress kann vom Tagungspräsidium, außer für den Fall eines Antrages auf dessen Abberufung, jederzeit unterbrochen werden.

§ 8 Beendigung

Der Landeskongress endet nach Maßgabe der Tagesordnung oder durch Beschluss von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.

II. Tagungspräsidium

§ 9 Wahl und Zusammensetzung

Das Tagungspräsidium besteht aus bis zu sechs mindestens aber drei Präsidiumsmitgliedern, die aus der Mitte des Landeskongresses gewählt werden. Von den Präsidiumsmitgliedern darf höchstens eines dem Landesvorstand angehören.

§ 10 Rechte und Pflichten des Tagungspräsidiums

(1) Das Tagungspräsidium leitet den Landeskongress nach Maßgabe von Satzung und Geschäftsordnung.
(2) Es sorgt für einen geordneten Ablauf.
(3) Das Tagungspräsidium übt das Hausrecht aus und wendet die in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Maßnahmen an.
(4) Das Tagungspräsidium bestimmt nach eigener Maßgabe, wer von den Präsidiumsmitgliedern die Versammlungsleitung übernimmt. Der jeweilige Versammlungspräsident übt die Rechte nach dieser Geschäftsordnung nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit den anderen Präsidiumsmitgliedern aus.

§ 11 Ordnungsmaßnahmen

(1) Das Tagungspräsidium kann Anwesende, die die Ordnung verletzen, zur Ordnung rufen. Ist jemand dreimal in der gleichen Sache wegen erheblicher Störung zur Ordnung gerufen worden, so kann er des Saales verwiesen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(2) Das Tagungspräsidium kann Redende, die vom Gegenstand der Debatte abschweifen, zur Sache rufen. Ist jemand in demselben Redebeitrag zweimal zur Sache gerufen worden, kann ihm das Wort entzogen werden, wenn er hierauf zuvor hingewiesen worden ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen und ihr Anlass dürfen von nachfolgenden Rednern nicht in der laufenden Debatte behandelt werden.

§ 12 Einspruch

Gegen alle Ermessensentscheidungen des Tagungspräsidiums kann nur unverzüglich durch ein stimmberechtigtes Mitglied Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet der Landeskongress mit einfacher Mehrheit.

§ 13 Abberufung des Tagungspräsidiums

(1) Die Mitglieder des Tagungspräsidiums können nur durch Wahl von Nachfolgern abberufen werden.
(2) Der Antrag auf Abberufung kann jederzeit von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Er muss begründet werden und ist mit dem Vorschlag von einem oder mehreren Kandidaten zu verbinden.
(3) Der Antrag ist sofort zu behandeln. Für diese Zeit leitet der Landesvorsitzende oder, bei dessen Abwesenheit, einer seiner Stellvertreter den Landeskongress.

III. Reden und Debatten

§ 14 Redelisten

(1) Das Tagungspräsidium erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihe der Wortmeldungen.
(2) Die Redeliste muss unterbrochen werden bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“.
(3) Die Redeliste kann auf Entscheidung des Tagungspräsidiums unterbrochen werden
1. zur sofortigen Berichtigung oder
2. bei einer Wortmeldung des Antragsstellers.

§ 15 Redezeit

(1) Die Redezeit kann auf Beschluss des Landeskongresses begrenzt werden. Die Begrenzung gilt für alle Redenden mit Ausnahme des in Absatz 2 genannten Personenkreises.
(2) Eine Begrenzung der Redezeit auf weniger als zehn Minuten ist nicht zulässig für einen Antragsteller. Dieses Recht gilt pro Antrag nur einmal für jeweils eine Person.
(3) Bei Anträgen zur Geschäftsordnung oder in einer Geschäftsordnungsdebatte ist die Redezeit auf drei Minuten begrenzt.

IV. Beratung von Sachanträgen

§ 16 Begriffsbestimmung

(1) Zu den Sachanträgen gehören
1. Anträge zur Satzung,
2. fristgerecht eingereichte Anträge gem. § 6 Abs. 1,
3. Dringlichkeitsanträge gem. § 6 Abs. 3,
4. Anträge zur Auflösung,
5. Anträge zur Diskussion,
6. Alternativanträge zu Anträgen nach den Ziffern 1-5,
7. Änderungsanträge.
(2) Anträge nach Abs. 1, Ziffern 1-5 werden grundsätzlich in drei Lesungen behandelt. Die drei Lesungen können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes zu einer Lesung zusammengefasst werden, wenn dies der Landeskongress mit einfacher Mehrheit beschließt.

§ 17 Erste Lesung

(1) In der ersten Lesung findet eine Grundsatzdebatte statt.
(2) Befassen sich mehrere Anträge einschließlich der Alternativanträge mit derselben Thematik, werden sie vom Tagungspräsidium gemeinsam aufgerufen. Ein Antrag kann nur bis zum Schluss der ersten Lesung zurückgezogen werden.
(3) Werden in einer Grundsatzdebatte mehrere Anträge oder Alternativanträge gemeinsam behandelt, ist zum Abschluss der ersten Lesung einer der Anträge durch Beschluss in die zweite Lesung zu übernehmen.
(4) Die erste Lesung endet durch Beschluss nach Abs. 3 oder durch Eröffnung der zweiten Lesung durch das Tagungspräsidium.

§ 18 Zweite Lesung

(1) In der zweiten Lesung findet eine Einzelberatung statt.
(2) In den Einzelberatungen stellt das Tagungspräsidium den Antrag abschnittsweise zur Beratung. Änderungsanträge müssen schriftlich beim Tagungspräsidium eingereicht werden. Weitergehende Änderungsanträge werden zuerst abgestimmt.
(3) Bei Änderungsanträgen kann die Debatte auf Beschluss des Landeskongresses auf Antragsbegründung und Gegenrede begrenzt werden.
(4) Übernimmt der Hauptantragsteller einen Antrag nach Abs. 2, so ist eine gesonderte Abstimmung über diesen nicht erforderlich.
(5) Liegen keine Anträge nach Abs. 2 mehr vor und sind alle erforderlichen Abstimmungen durchgeführt, eröffnet das Tagungspräsidium die dritte Lesung.

§ 19 Dritte Lesung

(1) In der dritten Lesung findet die Schlussberatung statt. Änderungsanträge sind nicht mehr zulässig.
(2) Wenn zu dem Antrag keine Wortmeldungen mehr vorliegen, erhält der Antragsteller Gelegenheit zu einem Schlusswort.
(3) Danach ist über den Antrag als ganzes zu beschließen. Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ist über den Antrag abschnittsweise abzustimmen.

V. Behandlung von Geschäftsordnungsanträgen

§ 20 Begriffsbestimmung

(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere der Antrag auf:
1. Vertagung
2. Unterbrechung
3. Schluss der Rednerliste
4. Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
5. Begrenzung der Redezeit
6. Nichtbefassung
7. Schluss der Debatte und Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt
8. abschnittsweise Abstimmung
9. Verweisung
10. Umstellung der Tagesordnung
11. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt
12. geheime Abstimmung
13. Anzweiflung einer Abstimmung
14. Anfechtung einer Abstimmung
15. Abweichung von der Geschäftsordnung
16. Personalbefragung
17. Personaldebatte
18. Ende der Personaldebatte
19. Nichtübernahme in die nächste Lesung.

§ 21 Verfahren

(1) Äußerungen und Anträge zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Verlauf des Landeskongresses befassen.
(2) Eine Wortmeldung „zur Geschäftsordnung“ erfolgt durch Zuruf oder durch das Melden mit beiden Armen. Sie ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch nicht unterbrochen werden.
(3) Erhebt sich gegen einen Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede abzustimmen.
(4) Die Behandlung der Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffer 8 und Ziffern 10 – 17 richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
(5) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffern 3 bis 7 dürfen nicht von einem Mitglied gestellt werden, das zuvor zur Sache gesprochen hat.
(6) Die Geschäftsordnungsanträge nach § 20 Abs. 2 Ziffern 16 und 17 dürfen nicht von dem jeweiligen Kandidaten gestellt werden.

§ 22 Geschäftsordnungsdebatte

In besonderen Fällen kann das Tagungspräsidium eine Geschäftsordnungsdebatte zulassen.

§ 23 Abweichungen von der Geschäftsordnung

Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung können im Einzelfall mit absoluter Mehrheit beschlossen werden. Der Antrag muss in Abweichung von § 21 Abs. 3 Satz 1 in jedem Fall abgestimmt werden.

VI. Abstimmungen

§ 24 Mehrheiten

(1) Für Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung, diese Geschäftsordnung oder andere Bestimmungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der NeinStimmen überwiegt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten bedeutet die einfache Mehrheit, dass die Zahl der Ja-Stimmen für einen Kandidaten höher ist als die jeweilige Zahl der Ja-Stimmen für einen anderen Kandidaten. Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
(3) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen größer als die Hälfte der abgegebenen Stimmen ist.
(4) 2/3-Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen das Doppelte der Nein Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Die erforderliche 2/3-Mehrheit bei Satzungsänderungen wird von der Zahl der stimmberechtigten Mitglieder berechnet.
(5) Bei der Bestimmung der Zahl der abgegebenen Stimmen werden die ungültigen Stimmen mitgezählt.

§ 25 Verfahren

Abstimmungen sind offen, sofern nicht fünf stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung beantragen. Bei Geschäftsordnungsanträgen ist geheime Abstimmung nicht zulässig.

§ 26 Zweifel am Ergebnis einer Abstimmung

(1) Wird das Ergebnis einer offenen Abstimmung von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern bezweifelt, so wird die Abstimmung nach dem gleichen Modus einmal wiederholt. Dabei sind die Ja-Stimmen, die Nein-Stimmen und die Enthaltungen zu zählen.
(2) Eine Anzweiflung ist nur unmittelbar nach der Abstimmung möglich.
(3) Die Anzweiflung von Ergebnissen bei schriftlichen Abstimmungen ist nicht zulässig.

§ 27 Anfechtung einer Abstimmung

(1) Eine Abstimmung kann von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern nur aufgrund eines Verfahrensfehlers angefochten werden. Wird der Anfechtung vom Tagungspräsidium stattgegeben, so muss eine neue Abstimmung durchgeführt werden. Wird der Anfechtung nicht stattgegeben, so muss dies vom Tagungspräsidium begründet werden.
(2) Eine Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung zulässig.

VII. Wahlen

§ 28 Vorschläge und Vorstellungen

(1) Alle Kandidaten sind zu Beginn eines Wahlganges namentlich vorzuschlagen.
(2) Die Kandidaten haben vor der Eröffnung des Wahlganges zu erklären, ob sie zur Kandidatur bereit sind. Diese Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(3) Jedem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich dem Landeskongress vorzustellen. Mehrere Kandidaten stellen sich in alphabetischer Reihenfolge vor, wenn sie nicht untereinander eine andere Reihenfolge festlegen.

§ 29 Personalbefragung und Personaldebatte

(1) Auf Antrag von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern findet eine
Personalbefragung statt. Bei der Personalbefragung sind nur Fragen an den oder die Kandidaten zulässig.
(2) Auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten Mitgliedern findet eine Personaldebatte statt. Bei der Personaldebatte kann der Landeskongress den gleichzeitigen Ausschluss der betroffenen Kandidaten und der Öffentlichkeit beschließen.

§ 30 Vorstandswahlen

(1) Die Wahlen zum Landesvorstand sind geheim. Der Landesvorstand wird in einzelnen Wahlgängen gewählt.
(2) Bei Wahlen mit nur einem Bewerber ist dieser gewählt, wenn der Bewerber die absolute Mehrheit erreicht hat. Andernfalls wird neu gewählt. Hierzu ist die Vorschlagsliste erneut zu eröffnen. Hat zweimal nur ein Bewerber kandidiert und erreicht dieser jeweils nicht die absolute Mehrheit, so bleibt diese Position unbesetzt.
(3) Bei Wahlen mit zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der beiden Bewerber im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit und haben beide zusammen mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. Bei diesem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit. Erreichen beide Bewerber zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird neu gewählt. Hierzu ist die Vorschlagsliste erneut zu eröffnen. Haben zweimal nur zwei Bewerber kandidiert und jeweils zusammen nicht 50% der abgegebenen Stimmen erreicht, so erhält derjenige das Amt, der bei der erneuten dritten Wahl die einfache Mehrheit der Stimmen erreicht.
(4) Bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit erreicht hat. Erreicht keiner der Bewerber die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Haben diese beiden zusammen nicht mehr als 50% der abgegebenen Stimmen
erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den drei Bewerbern statt, für die die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Sind zwei Bewerber in der Stichwahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht hat. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Sind drei Bewerber für eine Stichwahl zugelassen, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erreicht hat. Erhält hierbei keiner der Bewerber die erforderliche absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen eine weitere Stichwahl statt. In dieser zweiten Stichwahl ist gewählt, wer die einfache Mehrheit erhält, sofern beide Bewerber gemeinsam mehr als 50% der abgegebenen Stimmen erreicht haben. Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ist bei Wahlen mit mehr als zwei Bewerbern durch Stimmengleichheit ein Verfahren nach Abs. 4 nicht möglich, so entscheidet eine Stichwahl zunächst, welche Bewerber an den folgenden Stichwahlen teilnehmen. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.

§ 31 Delegiertenwahlen

(1) Die Wahlen der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bundeskongress sind geheim. Es ist zulässig, Delegierte und/oder Ersatzdelegierte in einem Wahlgang zu wählen.
(2) Auf einem Stimmzettel dürfen jeweils nur so viele Stimmen abgegeben werden, wie Delegierte und/oder Ersatzdelegierte zu wählen sind. Andernfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(3) Innerhalb eines jeden Wahlganges sind diejenigen gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (einfache Mehrheit). Die Reihenfolge wird durch die Anzahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los aus der Hand des Tagungspräsidenten.
(4) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Delegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden Ersatzdelegierte mit den höchsten Stimmzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.

§ 32 Sonstige Wahlen

(1) Sonstige Wahlen sind alle Wahlen, die nicht in §§ 30 und 31 genannt sind. Diese Wahlen werden offen durchgeführt, sofern der Landeskongress nicht anders entscheidet.
(2) Bei den sonstigen Wahlen ist gewählt, wer die absolute Mehrheit erhält. Bei Einzelwahlen sind die Vorschriften nach § 30 entsprechend anzuwenden. Sind in einem Wahlgang mehrere Kandidaten zu wählen und haben nicht genügend die absolute Mehrheit erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle bis zu zwei Bewerbern in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmenzahl zur Stichwahl zugelassen.

§ 33 Annahme der Wahl

Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.

VIII. Das Protokoll

§ 34 Inhalt

(1) Das Protokoll hält den Verlauf des Kongresses in seinen wesentlichen Zügen fest.
Das Protokoll muss enthalten:
1. die genehmigte Tagesordnung
2. die Ergebnisse der Antragsberatung
3. die Ergebnisse der Wahlen
4. die Geschäftsordnungsanträge und ihre Abstimmungsergebnisse
5. den wesentlichen Verlauf der Debatte.
(2) Für die schriftliche Ausfertigung des Protokolls ist das Tagungspräsidium verantwortlich. Das Protokoll ist unverzüglich zu erstellen und dem Landesvorstand vorzulegen. Der Landesvorstand genehmigt das Protokoll des Landeskongresses und leitet es den Kreisverbänden zur Kenntnis zu.

Letzte Änderung durch den Landeskongress am 13.03.2010