Zusatzbeleuchtung an mehrspurigen KFZ – mehr Licht, mehr Sicht, mehr Sicherheit

Die geltenden Richtlinien und Ordnungen sind dahingehend zu ändern, dass mehr Zusatzbeleuchtungen an Nutzfahrzeugen zulässig sind und Fahrzeughalter künftig nicht mehr einer Stilllegung des NFZ ausgesetzt sind.

Insbesondere sind folgende Richtlinien wie folgt zu ändern:

  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO §51; Die genannte Richtlinie besagt, dass NFZ an der Front maximal zwei Zusatzbegrenzungsleuchten zulässig sind. Diese Regelung ist aufzuheben.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO §50; Die genannte Regelung besagt, dass bei NFZ an der Front max. 4 Zusatzscheinwerfer (versenkbar) zulässig sind. Diese Regelung ist aufzuheben.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 54; Die genannte Regelung besagt, dass an NFZ nur Fahrtrichtungsanzeiger paarweise an Front und Heck angebracht werden dürfen. Die Regelung ist aufzuheben, da am Heck mehr Fahrtrichtungsanzeiger sinnvoll sind, an der Front jedoch nicht.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 51b; Die genannte Regelung besagt, dass an NFZ max. jeweils an Front und Heck zwei sogenannte Umrissleuchten angebracht sein dürfen. Auch hier sind mehr Umrissleuchten insbesondere am Heck des NFZ sinnvoll. Die Regelung ist dahingehend anzupassen.
  • 76/756/EWG i.V.m. ECE-R48; StVZO § 52; Die genannte Regelung besagt, das maximal vier Bremsleuchten zulässig sind. Die Regelung ist abzuändern.

Begründung: (Anm. d. Red.: Die Begründung ist nicht Teil des Beschlusses, sondern wurde zum
besseren Verständnis nachträglich angefügt.)

Derzeit wird bei näherer Betrachtung der StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) deutlich, dass die Regelungen über die Beleuchtungen von Nutzfahrzeugen (NFZ) durch Maximalbegrenzungen dominiert werden. Das ist deswegen irritierend, weil mehr Beleuchtung an Fahrzeugen – wie gemeinhin bekannt – zumeist auch für mehr Sicherheit im Straßenverkehr sorgt. Die Gefahr der Blendung anderer Verkehrsteilnehmer sehen wir deswegen nicht als gegeben, weil sich dies durch die Intensität und Beschaffenheit der Beleuchtungskörper entscheidet, die anderweitig geregelt ist, nicht jedoch durch die Anzahl. Gerade am Beispiel der Zusatzbeleuchtung wird deutlich, dass eine Maximalzahl leicht ad absurdum zu führen ist.

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