Vor dem Gesetz sind alle gleich- außer Wählergemeinschaften

     
         

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern, dass das Parteiengesetz insoweit erweitert wird, als dass zukünftig auch Wählergemeinschaften öffentlich über ihre Einnahmequellen Rechenschaft ablegen müssen.

Begründung: Aus historischen und wählerrelevanten Gründen besteht in der Bundesrepublik Deutschland nach 10 Artikel 21 GG die Pflicht, dass Parteien über ihre verschiedenen Einnahmequellen öffentlich 11 Rechenschaft abgeben. So müssen insbesondere Privatspenden, die den Wert von 10.000 EUR 12 übersteigen, sog. Großspenden, mit dem Namen und der Adresse des jeweiligen Spenders in dem parteilichen Rechenschaftsbericht veröffentlicht werden. Diese Regelung gilt für alle Parteien, unabhängig ob sie auf Kommunal-, Landes oder Bundesebene antreten. Geregelt werden die Bestimmungen der Parteienfinanzierung in Deutschland durch das Parteiengesetz, welches bereits in der Vergangenheit mehrfach novelliert wurde, um auf Veränderungen in der gesamtdeutschen Parteienlandschaft angemessen oder öffentliche Skandale zu reagieren. Hierbei besteht die Problematik, dass kommunale Wählergemeinschaften bislang von dieser Rechenschaftsverpflichtung ausgenommen sind. Dies hängt v.a. damit zusammen, dass zwar Parteien eine verfassungsrechtlich klar definierte Stellung besitzen, es aber über Wählergemeinschaften im Gegensatz noch nicht mal eine gesetzliche Legaldefinition gibt. Während Wählergemeinschaften in den Anfangsjahren der Republik lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt haben, sollte die Rechenschaftsverpflichtung heutzutage auch auf diese Gruppierungen erweitert werden, aufgrund der stärkeren Verbreitung von Wählergemeinschaften insbesondere im ländlichen Raum in den vergangenen Jahrzehnten (hierbei seien v.a. die sog. Freien Wähler hervorzuheben). Hierfür spielt nicht nur die Tatsache eine Rolle, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil im Gegensatz zu den klassischen Parteien genießen, sondern es liegt auch im Interesse der Bürger, zu wissen, welche 28 Personen oder Firmen an die jeweilige Gruppierung spendet. Auch Korruptionsfällen wären so leichter vorzubeugen. Um der zunehmenden Relevanz von Wählergemeinschaften im kommunalen Bereich gerecht zu werden, mögen die JuLis SH beschließen, dass die Bestimmungen der Parteienfinanzierung durch das Parteiengesetz auch auf Wählergemeinschaften ausgeweitet werden.