22.06.2024

Vertrauenspersonen auf Landeskongressen

Antragsteller: Landesvorstand


§ 7 Abs. 7 der Satzung wird wie folgt neu eingefügt:

 Der erweiterte Landesvorstand bestimmt unter Einbindung der Ombudsperson für jeden
 Landeskongress zwei Vertrauenspersonen, die das Ombudsmitglied für die Dauer des
 Kongresses und seiner begleitenden Veranstaltungen bei seiner Arbeit unterstützen.

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