02.06.2023

Sparsamkeit anerkennen statt bestrafen: Ein grenzenloses Schonvermögen für Kinder

Ursprünglich beschlossen am 05.03.2016

Überprüft worden vom eLavo am 02.06.2023

Um im späteren Leben vor finanziellen Schwierigkeiten bewahrt zu werden, ist es wichtig, dass Kinder durch ihr Elternhaus oder eine Bildungseinrichtung bereits früh den Umgang mit Geld erlernen. Dazu gehört auch ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Ausgeben und Sparen. Für diesen Lernprozess ist es kontraproduktiv, wenn der Staat die Sparsamkeit von Kindern ausnutzt, um seine eigenen Sozialausgaben zu minimieren. Kindern, deren Eltern Anspruch auf Arbeitslosengeld II/ Hartz IV haben, steht ein Vermögensfreibetrag von 3.100€ plus ein Pauschalbetrag von 750€ für einmalige Anschaffungen zu. Das Schonvermögen beträgt somit, unabhängig vom Alter, lediglich 3.850€ pro Kind. Jeder Euro, der diesen Betrag übersteigt, zählt als anrechenbares Vermögen und muss zur Abwendung der Hilfebedürftigkeit verwendet werden. Die Sozialleistungen werden folglich gekürzt und die Bedarfsgemeinschaft muss unter anderem vom Ersparnis des Kindes leben.

Durch dieses Erlebnis verlieren die Kinder häufig die Lust am Sparen und die Tatsache, dass sie den Vermögensfreibetrag bereits voll ausgeschöpft haben, nimmt ihnen auch die Motivation dazu. Das Verhältnis zwischen Ausgeben und Sparen ist fortan gestört und führt möglicherweise zu finanziellen Schwierigkeiten in der Zukunft. Darüber hinaus kann der teilweise Verlust des Ersparten auch zu einer sozialen Segregation oder zu einer erhöhten Bedürftigkeit führen, wenn das Geld für einen bestimmten, kostspieligen Zweck angespart wurde.

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern deswegen ein grenzenloses Schonvermögen für Kinder. Die Definition eines Kindes erfolgt nach § 32 EStG. Um das angesparte Vermögen nicht nur vor dem Staat, sondern auch vor einem möglichen Missbrauch der bedürftigen Erziehungsberechtigten zu schützen, muss es  sicher durch Dritte verwahrt werden. Denkbar wäre ein Sparkonto, bei dem die Auszahlung erst ab Erreichen der Volljährigkeit möglich ist. In Ausnahmefällen soll eine Teilauszahlung auf Antrag beim zuständigen Sachbearbeiter des Jobcenters gestattet werden.

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