Schulpflicht in Schleswig-Holstein auch für Heim- und Pflegekinder

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein fordern, dass die Schulpflicht auch für Kinder und Jugendliche, die in einem Heim oder einer Familienpflegestelle untergebracht sind, gilt.

In § 20 [Umfang der Schulpflicht] des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes wurde in Absatz 1 Satz 2 eine „Kann-Regelung“ verankert und damit eine ausdrückliche Unterscheidung zwischen Kindern und Jugendlichen mit melderechtlicher Wohnung in Schleswig-Holstein und solchen mit einer Wohnung außerhalb Schleswig-Holsteins getroffen. Dadurch besteht für Kinder und Jugendliche, die nicht mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein gemeldet sind, keine Schulpflicht. Diese „Kann-Regelung“ bedeutet, dass die Entscheidung, ob eine Schülerin oder ein Schüler in eine öffentliche Schule aufgenommen wird, im pflichtgemäßen Ermessen der jeweiligen Schulleitung liegt.

Die Jungen Liberalen Schleswig-Holstein sehen in dieser Regelung eine mögliche Benachteiligung von Kindern und Jugendlichen, bei denen das Sorgerecht bei den nicht in Schleswig-Holstein lebenden Sorgeberechtigten verbleibt, um die Bindung zu dem Kind oder dem Jugendlichen nicht zu verlieren und eine Wiedereingliederung in  die Familie zu erleichtern. In den Augen der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein muss jedoch sichergestellt werden, dass jedem Kind und Jugendlichen gleichermaßen ein Recht auf Bildung zukommt sowie die Pflicht, zur Schule zu gehen.

Deshalb ist der § 20 Absatz 1 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes, der auch nach Inkrafttreten des neuen Schulgesetzes am 01. August 2014 weiter Bestand haben wird, durch eine entsprechende Gesetzesänderung anzupassen.

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