Der gesetzlich verpflichtende Mutterschutz nach der Entbindung führt faktisch zu einem ausnahmslosen Beschäftigungsverbot für alle Frauen – unabhängig von ihrer persönlichen Situation, ihrem Gesundheitszustand oder ihren beruflichen Plänen. Diese Einheitsregelung stellt einen tiefen Eingriff in die individuelle Freiheit der Frauen dar und ignoriert vielfältige Lebensentwürfe. Wir JuLis erkennen an, dass Schutzmechanismen im Arbeitsrecht notwendig sein können – aber sie dürfen nicht entmündigen. Der gesetzliche Mutterschutz darf keine Zwangspause für Mütter bedeuten, die bereit und willens sind, früher in den Beruf zurückzukehren.
Daher fordern wir die Anpassung des faktischen Beschäftigungsverbots nach der Entbindung (§ 3 Abs. 3 MuSchG) dahingehend, dass Mütter nach der Entbindung auf eigenen Wunsch hin auf Antrag wieder arbeiten dürfen. Dabei soll auch die Möglichkeit eines Wiedereinstiegs mit vorrübergehender oder dauerhafter reduzierter Stundenanzahl ermöglicht werden. Es ist unbedingt notwendig, dass die Bearbeitung entsprechender Anträge der Mutter auf Aussetzung des Beschäftigungsverbots im Eilverfahren stattfinden.