05.07.2025

Keine versteckten Steuererhöhungen – automatische Anpassung von Steuerprogressionsgrenzen an die Inflation

Um die kalte Progression und damit einhergehende Steuererhöhungen durch Untätigkeit der politischen Entscheidungsträger dauerhaft abzuschaffen, und eine generell gerechtere Steuerprogression zu garantieren, muss die regelmäßig notwendige Anpassung permanent aus den Händen der Politiker genommen werden.

Solange die Einkommensbesteuerung einer Progression unterliegt, muss die Definition der Steuertarifabschnitte von nominalen Eckwerten losgelöst werden. Anstelle von Nominalwerten sollen Perzentile der amtlichen Einkommensverteilung als Eckwerte definiert werden. Neben einer automatischen Neutralität gegenüber Inflationseffekten, begünstigt es eine tatsächlich leistungsgerechtere Besteuerungsgrößen von Einkommen. Asymmetrische Entwicklungen und wirtschaftliche Abschwünge führten somit unmittelbar zu einer entlastenden Berücksichtigung bei der Einkommensteuer. Als Untergrenze soll weiterhin ein großzügiger Grundfreibetrag gelten. Der Höchststeuersatz (sog. “Reichensteuer”) darf auf keinen Fall erhöht werden. Außerdem muss langfristig, unter Berücksichtigung finanzpolitischer Handlungsfähigkeit, daraufhin hingearbeitet werden, dass der höchste Steuersatz erst beim 15-fachen des Medianeinkommens zutragen kommt.

Option: Die zahlreichen Tarifstufen sollen entfallen, sodass lediglich der Beginn der Besteuerung (i.S.d. Grundfreibetrags) mit zugehörigem Eingangstarif, sowie ein Höchsttarif mit entsprechendem Eintrittseinkommen festgelegt werden. Dazwischen soll eine stetiger Progressionsgestaltung Anwendung finden, wobei die überproportionale Progression erst bei einem Vielfachen des Medians beginnen sollte.

Andere Staatsleistungen, die klassischerweise mit dem Preisniveau verbunden sind, sollen – solange sie de facto existieren – gesetzlich an den harmonisierten Verbraucherpreisindex gebunden werden. Hierzu zählen insbesondere der Mindestlohn und Transferleistungen. Entsprechende Beschlüsse der Existenz dieser Leistungen bleiben hiervon unberührt.

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