Ursprünglich beschlossen am 13.03.2010
Überprüft worden vom eLavo am 03.05.2020
Mitglieder der Jugendfeuerwehr können ab Vollendung des 16. Lebensjahres im Zusammenwirken mit erfahrenen Feuerwehrangehörigen unter Berücksichtigung von § 22 JArbSchG und nach Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr an Einsätzen teilnehmen, sofern
- ihre Tätigkeit außerhalb des Gefahrenbereiches stattfindet
- sie von psychisch belastenden Situationen ferngehalten werden
- der Einsatz bei Tageslicht stattfindet,
- der Einsatz außerhalb von Bundesautobahnen und Bundesfernstraßen erfolg und
- die gesetzlichen Vertreter schriftlich eingewilligt haben.