Die Jungen Liberalen sind der Überzeugung, dass die Kombination aus Mehrheits- und Verhältniswahlrecht ein wichtiger Baustein des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland ist.
Die Grundmandatsklausel, die neben der Bundestagswahl auch für Wahlen in vier Bundesländern darunter Schleswig-Holstein besteht, ist ein Eingriff in diesen Grundsatz unserer Demokratie. Die Berücksichtigung der Landeslisten trotz Verfehlen der 5%-Hürde bei Erreichen von drei Direktmandaten vermischt die beiden Wahlgrundsätze. Wenn Kandidaten einer Partei drei der 299 Wahlkreise gewinnen, ist davon auszugehen, dass diese Siege auf die Personen oder auf regionale Besonderheiten zurückzuführen sind. Es ist daher selbstverständlich folgerichtig, dass die Sieger dieser Wahlkreise dem Bundestag angehören und dort das ganze Volk vertreten. Die Partei selbst ist allerdings im Zweitstimmenergebnis unter fünf Prozent und hat bei drei Direktmandaten nur ein Prozent der Wahlkreise gewonnen. Daraus darf sich in unserer Sicht keine Grundlage für den Einzug der Partei in Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses ergeben. Analog gilt dies auch für die Landtagswahlen in Schleswig-Holstein, wo ein Direktmandat für den Einzug gemäß Zweitstimmenergebnis ausreicht, was knapp drei Prozent der Wahlkreise entspricht.
Die JuLis fordern daher:
1. Die Streichung der Grundmandatsklausel aus § 3 Abs. 1 LWahlG Schleswig-Holstein, sodass dieser wie folgt lautet: „An dem Verhältnisausgleich nimmt jede Partei teil, für die eine Landesliste aufgestellt und zugelassen worden ist, sofern sie insgesamt fünf v. H. der im Land abgegebenen gültigen Zweitstimmen erzielt hat. Diese Einschränkungen gelten nicht für Parteien der dänischen Minderheit.“ (Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein, 1991)
2. Die Streichung der Grundmandatsklausel aus § 6 Abs. 3 BWahlG, sodass dieser wie folgt lautet: „Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten werden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens 5 Prozent der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten. Satz 1 findet auf die von Parteien nationaler Minderheiten eingereichten Listen keine Anwendung.“ (Bundeswahlgesetz, 2021)