02.06.2023

Denkmal für Denkmalschutz setzen

Ursprünglich beschlossen am 05.03.2016

Überprüft worden vom eLavo am 02.06.2023

Der Denkmalschutz und dessen Behörde muss überarbeitet werden. In Zukunft sollen die Denkmalschutzbehörden weiterhin entscheiden, welches Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden soll. Ein Denkmalschutz kommt aber einer teilweisen Enteignung gleich. Somit soll die Behörde den Eigentümern ein Kaufangebot machen oder dem Eigentümer eine Entschädigung in Höhe des Gegenwertes der Nutzungsminderung bzw. des Wertverlusts zahlen. Der Wert des Gebäudes wird von einem unabhängigen Sachverständigen ermittelt. Die Wertminderung wird ebenso von einem unabhängigen Gutachter beziffert. Über diesen ermittelten Wert hat sich das Kaufangebot zu belaufen. Der Denkmalschutzbehörde wird für diesen Prozess ein jährliches Budget zugeteilt. Über dessen Verwendung muss sie selber entscheiden. Sie kann frei nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Gebäude zu schützen sind. Selbstverständlich können die erworbenen Gebäude mit der verursachten Nutzungseinschränkung durch den Denkmalsschutz daraufhin frei wieder verkauft werden. Des Weiteren soll der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Behörde offen stehen.

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