Das deutsche Arzneimittelrecht gewährt sogenannten „besonderen Therapierichtungen“
insbesondere der Homöopathie und der anthroposophischen Medizin eine Sonderstellung
im Rahmen des Arzneimittelgesetz (AMG). Während für klassische Arzneimittel ein
umfassender Wirksamkeitsnachweis durch klinische Studien Voraussetzung für die
Zulassung ist, können homöopathische Präparate im Rahmen einer bloßen Registrierung
in Verkehr gebracht werden, ohne dass ihre therapeutische Wirksamkeit nach
evidenzbasierten Kriterien nachgewiesen werden muss.
Gleichzeitig erstatten zahlreiche gesetzliche Krankenkassen entsprechende Präparate
als freiwillige Satzungsleistungen im Rahmen des SGB V. Dadurch werden Mittel der
Solidargemeinschaft zumindest teilweise für Therapien verwendet, deren Nutzen nicht
dem wissenschaftlichen Standard moderner evidenzbasierter Medizin entspricht.
Wir Junge Liberale stehen für eine Gesundheitsversorgung, die sich am aktuellen Stand
der Wissenschaft orientiert, die Beitragsmittel effizient einsetzt und Transparenz
gegenüber Patientinnen und Patienten gewährleistet. Ein Arzneimittelstatus ohne
Wirksamkeitsnachweis untergräbt langfristig das Vertrauen in ein strenges und
rationales Regulierungssystem.
Darum fordern wir:
1. die Abschaffung der privilegierten Registrierung ohne Wirksamkeitsnachweis im
Arzneimittelgesetz.
Künftig sollen alle Arzneimittel unabhängig von Therapierichtung oder historischer
Tradition denselben evidenzbasierten Zulassungsanforderungen unterliegen. Für das
Inverkehrbringen eines Arzneimittels ist grundsätzlich ein wissenschaftlich
anerkannter Wirksamkeitsnachweis nach den Maßstäben moderner klinischer Forschung zu
erbringen. Hierzu gehören insbesondere randomisierte, kontrollierte Studien sowie
Phase-III-Studien zur Bestätigung von Wirksamkeit und Sicherheit.
2. die Gleichbehandlung aller Arzneimittel im Zulassungsverfahren.
Der im Arzneimittelgesetz verankerte Sonderstatus „besonderer Therapierichtungen“ ist
zu beenden. Der Maßstab für Sicherheit, Wirksamkeit und Nutzen-Risiko-Abwägung darf
nicht von weltanschaulichen oder historischen Therapieansätzen abhängig gemacht
werden, sondern muss einheitlich auf naturwissenschaftlich überprüfbaren Kriterien
beruhen.
3. eine Änderung des SGB V mit dem Ziel, die Erstattungsfähigkeit im System der
gesetzlichen Krankenversicherung konsequent an evidenzbasierte Kriterien zu knüpfen.
Leistungen und Arzneimittel ohne nachgewiesenen medizinischen Nutzen im Sinne
evidenzbasierter Medizin dürfen weder Regelleistung noch freiwillige Satzungsleistung
gesetzlicher Krankenkassen sein.
4. eine klare gesetzliche Transparenzpflicht für bereits im Verkehr befindliche
Präparate ohne klinischen Wirksamkeitsnachweis.
Bis zu einer vollständigen Reform sind diese Produkte verpflichtend eindeutig als
„ohne wissenschaftlich belegte Wirksamkeit“ zu kennzeichnen, um Verbraucherinnen und
Verbraucher vor Fehlannahmen über eine staatlich geprüfte therapeutische Wirkung zu
schützen.